Rentenzahlungen aus einer liechtensteinischen Stiftung und deren Bewertung nach deutscher Erbschaftssteuer
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine in Deutschland wohnende Klägerin Rentenzahlungen aus dem Vermögen einer von ihrer Mutter nach liechtensteinischem Recht gegründeten Stiftung erhalten, nachdem die Mutter verstorben war. Die Stiftung sah vor, dass die Tochter nach dem Tod der Stifterin eine lebenslange jährliche Rente erhält, wobei zuvor ausschließlich die Mutter als Begünstigte benannt war. Strittig war, ob die Rentenberechtigung der Klägerin der Erbschaftsteuer unterliegt, wobei das Finanzamt und das Finanzgericht Köln unterschiedliche Auffassungen vertraten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des FG Köln auf und gab wesentliche steuerliche und zivilrechtliche Leitlinien vor. Er stellte klar, dass die von der Klägerin geltend gemachte Rentenberechtigung aus Sicht des deutschen Erbschaftsteuerrechts grundsätzlich als Schenkung auf den Todesfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i.V.m. § 2301 BGB) zu qualifizieren sein kann, wenn das Stiftungsstatut dies vorsieht. Dabei betonte der BFH, dass bei Zuwendungen, die erst nach dem Tod des Stifters anfallen, rechtlich geprüft werden müsse, ob sie als schenkungsähnliche Verfügung von Todes wegen oder als Vermächtnis zu werten sind. Entscheidend sei, ob sich aus dem Stiftungsstatut ein schenkungsartiges Leistungsversprechen auf den Todesfall ergebe und zu welchem Zeitpunkt der Anspruch begründet wird.
Der BFH verdeutlichte weiterhin, dass das Rentenstammrecht der Klägerin gerade nicht durch Erbfall oder Vermächtnis auf sie übergegangen sei, da das Stiftungsvermögen ab dem Tod der Mutter intransparent wurde und nicht zum Nachlass gehörte. Ebenso lehnt der BFH die Qualifikation als Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ab, da hierfür ein zweiseitiger Vertrag erforderlich wäre und das Stiftungsgeschäft ein einseitiges Rechtsgeschäft ist. Das FG muss nun Feststellungen dazu treffen, ob die Voraussetzungen einer Schenkung auf den Todesfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG vorliegen, insbesondere ob und wie das Schenkungsversprechen im Sinne des § 2301 BGB zustande gekommen ist. Zudem muss das anwendbare Erbstatut geprüft werden, da bei Anwendung ausländischen Erbrechts andere Tatbestände in Betracht kommen können. Das Verfahren wurde zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das FG Köln zurückverwiesen.
Bundesfinanzhofs, Az.: II R 50/22, Urteil vom 11.12.2024, eingestellt am 07.12.2025 von Dr. jur. Christian Kasten, Fachanwalt für Erbrecht
