Stillschweigendes Ersuchen zur gerichtlichen Bestellung eines Testamentsvollstreckers
Das Kammergericht (KG) hat in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2024 entschieden, dass die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Amtsgericht (AG) rechtmäßig war. Die Erblasserin hatte in einem gemeinschaftlichen Testament mit ihrem verstorbenen Ehemann im Jahr 2013 die Testamentsvollstreckung durch die D.-Bank angeordnet und festgelegt, dass die Testamentsvollstreckung fortbestehen solle, falls die D.-Bank das Amt ablehne. Nach dem Tod der Erblasserin im Jahr 2023 lehnte die D.-Bank das Amt ab und machte auch von ihrem Recht, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu benennen, keinen Gebrauch. Die Erbengemeinschaft entschied ebenfalls, keinen Testamentsvollstrecker zu ernennen.
Das AG ernannte daraufhin einen Ersatztestamentsvollstrecker, was von Teilen der Erben angefochten wurde. Sie argumentierten, dass die Aufgaben des Testamentsvollstreckers bereits erledigt seien und die Ernennung nicht dem Willen der Erben entspreche. Das Nachlassgericht wies diese Beschwerde zurück und stellte fest, dass der mutmaßliche Wille der Erblasserin eine Fortsetzung der Testamentsvollstreckung auch bei Ablehnung durch die D.-Bank vorsah. Zudem seien noch Aufgaben wie die Prüfung und Erfüllung von Vermächtnissen offen.
Das KG bestätigte diese Entscheidung und betonte, dass ein stillschweigendes Ersuchen der Erblasserin an das Nachlassgericht zur Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers vorliege. Ein solches Ersuchen müsse nicht ausdrücklich formuliert sein, sondern könne sich aus dem Testament ergeben. Der Hinweis im Testament auf die Fortdauer der Testamentsvollstreckung bei Wegfall der D.-Bank sei ausreichend. Auch das spätere Testament der Erblasserin aus dem Jahr 2023 habe diese Anordnung nicht aufgehoben.
Das Gericht stellte klar, dass das Nachlassgericht bei der Bestellung eines Testamentsvollstreckers ein pflichtgemäßes Ermessen habe. Eine Ablehnung sei nur gerechtfertigt, wenn die Fortführung der Testamentsvollstreckung nicht mehr zweckmäßig erscheine oder alle Aufgaben bereits erledigt seien. Da noch Vermächtnisse zu erfüllen seien und keine Hinweise auf eine vollständige Erledigung vorlagen, sei die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers notwendig und ermessensfehlerfrei erfolgt.
KG, Az.: 19 W 100/24, Beschluss vom 21.10.2024, eingestellt am 15.04.2025