Zur Frage der Versicherungsleistung nach dem Versterben des Versicherungsnehmers
Der Fall behandelt die Geltendmachung einer Versicherungsleistung durch den Fiskus als gesetzlichen Erben. Der Versicherungsnehmer (V) hatte eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen, deren Todesfallleistung an die gesetzlichen Erben ausgezahlt werden sollte, falls kein Bezugsberechtigter benannt wurde. Nach dem Tod des V im Jahr 2016 meldete der Nachlasspfleger des klagenden Bundeslandes (Kläger) Ansprüche an. Die Versicherungsgesellschaft (Beklagte) argumentierte jedoch, dass die Leistung nicht in den Nachlass falle. Im Jahr 2020 erhob der Kläger Klage auf Auszahlung des Policenwertes.

Das Amtsgericht gab der Klage statt, da dem Kläger als gesetzlichem Erben ein Anspruch gemäß § 1922 Abs. 1 BGB zustand. Das Landgericht hob dieses Urteil auf und stellte fest, dass die Klage aufgrund der Verjährung unbegründet geworden sei. Gemäß § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB). Der Anspruch entstand mit dem Tod des V im Jahr 2016, und die Verjährung trat Ende 2019 ein.

Der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter des Erben hätte verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen müssen, was jedoch unterblieb. Seine Kenntnis von den Umständen wurde gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB derjenigen des Erben gleichgestellt. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Sichtweise und entschied, dass der Kläger keinen Anspruch mehr geltend machen könne, da die Verjährung eingetreten war.

Zudem stellte das Gericht klar, dass § 160 Abs. 4 VVG lediglich die Geltendmachung eines Bezugsrechts durch den Fiskus ausschließt, nicht jedoch dessen Ansprüche als gesetzlicher Erbe. Die Todesfallleistung fällt mangels eines anderen Bezugsberechtigten in den Nachlass des Versicherungsnehmers (§§ 1922, 1936 BGB). Der Fiskus kann diese jedoch nur innerhalb der Verjährungsfrist geltend machen.

Zusammenfassend wurde die Klage aufgrund der Verjährung abgewiesen. Der Fall unterstreicht die Bedeutung einer rechtzeitigen Geltendmachung von Nachlassansprüchen durch den Nachlasspfleger sowie die klare Abgrenzung zwischen Bezugsrechten und erbrechtlichen Ansprüchen im Versicherungsvertragsrecht.
BGH, Az.: IV ZR 344/22, Beschluss vom 17.05.2023, eingestellt am 30.11.2024