Enkelkinder als Ersatzerben nach § 2069 BGB und Widerlegung dieser gesetzlichen Auslegungsregel
Die Entscheidung des Kammergerichts befasst sich mit der Frage, ob Enkelkinder als Ersatzerben einzusetzen sind, wenn von mehreren im Testament als Erben eingesetzten Kindern der Erblasserin einzelne vorversterben. Die Erblasserin hatte am 03.11.1994 ein handschriftliches Testament errichtet und fünf Kinder als ihre Erben eingesetzt. Das Testament enthielt darüber hinaus einige Bestimmungen, in denen die Enkel als Vermächtnisnehmer berücksichtigt wurden. Zwei der eingesetzten Kinder waren jedoch bereits vorverstorben.
Die übrigen Kinder und die Enkel stritten im Nachlassverfahren darüber, ob im Falle des Vorversterbens eines Kindes die Enkel als Ersatzerben nachrücken oder die Erbteile den überlebenden Kindern anwachsen. Während einige Kinder beantragten, nur die drei noch lebenden Geschwister als Erben zu je 1/3 auszuweisen, beantragten Enkelkinder die Erteilung eines Erbscheins, der sie selbst als Ersatzerben ausweisen sollte.
Das Nachlassgericht kam nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass ein entgegenstehender Wille der Erblasserin, der die Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregel aus § 2069 BGB ausschließen könnte, nicht sicher festgestellt werden kann. Nach § 2069 BGB gilt: Hat der Erblasser einen Abkömmling zum Erben eingesetzt und fällt dieser vor dem Erblasser weg, so treten dessen Kinder an dessen Stelle als Erben ein – sofern keine andere Bestimmung getroffen ist. Das Gericht betonte, dass maßgeblich der Wille des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung sei, spätere Umstände lediglich als Indizien Berücksichtigung finden. Weder im Testament selbst noch aus den ergänzenden Anordnungen noch aus Äußerungen oder Handlungen nach der Testamentserrichtung konnten sichere und eindeutige Rückschlüsse gezogen werden, dass die Erblasserin eine Nachfolge der Enkel im Erbfall bewusst ausschließen wollte.
Vielmehr lag es nahe, dass die Erblasserin sich mit dieser eventualen Situation eines Vorversterbens eines Kindes noch gar nicht konkret auseinandergesetzt hatte – dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Enkel zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch minderjährig oder jung waren. Der Umstand, dass die Enkel lediglich als Vermächtnisnehmer bedacht wurden, reicht zwar als Ausdruck dafür, dass sie nicht neben den Kindern unmittelbare Erben sein sollten, besagt aber nichts für die Frage, ob sie im Fall des Vorversterbens eines Kindes an die Stelle ihres Elternteils als Erbe treten sollten. Nur ein im Testament zumindest angedeuteter Wille, der ausdrücklich oder erkennbar den Eintritt der gesetzlichen Ersatzerbfolge ausschließt, kann die Anwendung des § 2069 BGB verhindern.
Das Kammergericht bestätigt, dass bei Fehlen solcher Hinweise oder Beweise, denen sich ein abweichender Wille eindeutig entnehmen lässt, gemäß der gesetzlichen Auslegungsregel die Enkel als Ersatzerben berufen sind.
KG Berlin, Az.: 19 W 161/21, Beschluss vom 29.06.2023 eingestellt am 08.04.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten.
