Anspruch der Erben auf aktive Weiternutzung eines Instagram Accounts
Die Klägerin ist Ehefrau und Alleinerbin des 2019 verstorbenen A.W., der bei der Beklagten einen Instagram-Account („a_“) unterhielt. Nach A.W.s Tod setzte die Beklagte das Konto in den „Gedenkzustand“, der nur noch lesenden Zugriff, nicht aber die aktive Nutzung ermöglicht. Die Klägerin forderte erfolglos Zugang für sich und ihren Sohn und erhob daraufhin Klage auf uneingeschränkten Zugang und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das LG gab der Klage nur hinsichtlich des Leserechts und teilweise bzgl. der Kosten statt. Die Klägerin legte Berufung ein und begehrte weiterhin aktive Weiternutzung.

Das OLG Oldenburg gab der Berufung statt und entschied, dass der Nutzungsvertrag über den Social-Media-Account nach § 1922 BGB mit allen Rechten und Pflichten auf die Erbin übergeht. Der Anspruch der Erben umfasst nicht nur das lesende Zugriffsrecht, sondern auch die aktive Weiternutzung des Kontos. Weder vertragliche Vereinbarungen noch das Fernmeldegeheimnis, datenschutzrechtliche Bestimmungen oder das Persönlichkeitsrecht der Kommunikationspartner stehen dem entgegen. Die Leistungen des Plattformbetreibers (Beklagte) sind rein technischer Natur und nicht höchstpersönlich, sodass keine Unvererbbarkeit vorliegt. Das Gericht stellte zudem klar, dass aus der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere aus BGH III ZR 183/17 und III ZB 30/20, keine gegenteilige Wertung folgt – die Problematik der aktiven Nutzung war dort nicht abschließend beurteilt worden. Weiterhin betonte das OLG, dass auch die wirtschaftliche Bedeutung eines Social-Media-Accounts für Erben zu berücksichtigen sei und eine Gleichstellung digitaler mit analogen Nachlassgegenständen geboten ist. Datenschutzinteressen Dritter werden durch Nutzungsbedingungen und technische Möglichkeiten seitens der Plattform ausreichend gewahrt. Ein Anspruch auf weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht nicht, da die Beauftragung des Anwalts vor Verzugsbegründung erfolgte.

Das OLG Oldenburg stützt sich auf die grundlegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, setzt diese jedoch fort und bestätigt die aktive Weiternutzbarkeit eines Social-Media-Accounts als Teil der Erbenstellung.
OLG Oldenburg, Az.: 13 U 116/23, Urteil vom 30.12.2024, eingestellt am 07.03.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten