Warum kinderlose Ehegatten ein Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung errichten sollten (Teil 2)
Die praktischen Problemfälle bei einem Todesfall von Ehegatten ohne Verfügung von Todes wegen:
Wenn Ehegatten kein Testament errichten, entsteht im Erbfall eine Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und weiteren Verwandten der zweiten oder dritten Ordnung. Dies führt regelmäßig zu erheblichen praktischen Problemen:
- Beschränkte Verfügungsfreiheit:
Der überlebende Ehegatte kann z.B. über Immobilien, Konten oder bewegliches Vermögen nicht allein entscheiden, sondern ist bei wesentlichen Verfügungen auf die Zustimmung der Miterben angewiesen
- Risiko unerwünschter Beteiligung Dritter:
Es erhalten auch Verwandte Erbquoten, zu denen oftmals keinerlei persönliches oder emotionales Verhältnis bestand
- Wirtschaftliche Zersplitterung:
Insbesondere Unternehmensanteile oder Immobilien können durch Nachlassauseinandersetzungen in ihrem Wert gefährdet werden
- Erhöhtes Streitpotential:
Unterschiedliche Vorstellungen von Miterben über Verwaltung oder Verwertung des Nachlasses führen nicht selten zu langwierigen und kostspieligen Konflikten in der Erbengemeinschaft.
Alle diese Gefahren ergeben sich sowohl im Güterstand der Zugewinngemeinschaft als auch der Gütertrennung – der Ehegatte wird nur dann Alleinerbe, wenn keinerlei Verwandte der ersten, zweiten oder dritten Ordnung mehr vorhanden sind.
Bedeutung eines Testaments mit gegenseitiger Erbeinsetzung
Durch die gesetzliche Erbfolge ist der überlebende Ehegatte nur selten alleiniger Erbe. Lediglich durch eine letztwillige Verfügung – meist in Form eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags – lässt sich eine vollständige Alleinerbenstellung des Ehegatten gewährleisten. In der Praxis setzen sich kinderlose Ehegatten regelmäßig mit folgender Formulierung gegenseitig als Alleinerben ein:
„Wir, die Ehegatten, setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Erben des Letztversterbenden sollen … [weitere, individuell zu bestimmende Erben].“
Dadurch wird verhindert, dass Angehörige der zweiten oder dritten Ordnung Miterben werden. Der überlebende Ehegatte erhält das gesamte Vermögen und kann hierüber frei verfügen – das Versorgungsinteresse des überlebenden Ehegatten wird damit in vollem Umfang gewahrt.
Da bei kinderlosen Ehegatten keine Pflichtteilsansprüche Dritter entstehen, wird der Nachlass des Erstversterbenden vollständig auf den Überlebenden übertragen. Das Testament bietet zudem Gestaltungsoptionen wie Vermächtnisregelungen und Ersatzerbenbestimmungen, die individuell angepasst werden können.
Fazit und Gestaltungsempfehlung
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung für kinderlose Ehegatten zwingend zu empfehlen ist – unabhängig vom Güterstand. Nur dadurch kann eine vollständige und konfliktfreie Übertragung des gesamten Nachlasses auf den überlebenden Ehegatten sichergestellt und die unerwünschte Erbfolge von Verwandten der zweiten oder dritten Ordnung zuverlässig verhindert werden. Die Gestaltung sollte klar, eindeutig und unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation erfolgen, um spätere Streitigkeiten oder Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden.
Dr. jur. Christian Kasten, Fachanwalt für Erbrecht, eingestellt am 08.08.2025
