Pflichtteilsergänzung bei Immobilienübertragung unter Nießbrauchvorbehalt: Wie setzt ein vollständiger oder teilweiser Verzicht auf den Nießbrauch die Abschmelzungsfrist nach § 2325 BGB in Gang?
Die Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge durch Schenkung von Immobilien unter Vorbehalt eines (lebenslangen) Nießbrauchs ist ein beliebtes Mittel, um Pflichtteilsrechte der Erben zu reduzieren. Der Schenker möchte damit erreichen, dass die Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB möglichst gering ausfallen oder ganz entfallen. Doch ein vollständiger Nießbrauchvorbehalt wirkt sich entscheidend darauf aus, wann und ob die sogenannte 10-Jahres-Abschmelzungsfrist überhaupt zu laufen beginnt. Dies ist ein zentraler Punkt für die strategische Nachlassplanung.

Nach § 2325 Abs. 3 BGB wird der Wert einer Schenkung an einen Dritten innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall schrittweise abgeschmolzen; für jedes Jahr vor dem Tod des Schenkers sinkt die Anrechenbarkeit um 10%. Nach Ablauf von zehn Jahren bleibt die Schenkung vollständig außer Betracht und wirkt sich nicht mehr auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch aus.

Doch bei Schenkungen unter vollständigem Nießbrauchvorbehalt, also wenn sich der Schenker den vollen wirtschaftlichen Nutzen an der Immobilie vorbehält, beginnt diese Frist nach ständiger Rechtsprechung des BGH sowie der Literatur nicht mit der Grundbuchumschreibung oder Übergabe, sondern erst mit vollständigem Entzug der Nutzungs- und Zugriffsmöglichkeiten des Schenkers. Solange der Schenker die „Genussmacht“ über das Objekt behält, sieht das Gesetz keine Entreicherung, die den Fristenlauf erlaubt.

Eine Schenkung ist danach erst als „geleistet“ anzusehen, wenn der Erblasser sowohl seine Rechtsstellung als Eigentümer als auch die wesentliche Nutzung des Gegenstands aufgibt, zum Beispiel indem er auf das Nießbrauchrecht verzichtet.

Konsequenz: Der vollständige Verzicht oder die wirksame Reduktion des Nießbrauchs ist fristauslösend
Wird das Nießbrauchsrecht vom Schenker vollständig aufgegeben (zum Beispiel im Rahmen eines notariellen Verzichts), so verliert er auch tatsächlich die Nutzungsmacht an der Immobilie. Erst in diesem Moment liegt eine tatsächliche Entreicherung des Schenkers vor – die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB beginnt jetzt zu laufen.

Das gilt analog, wenn der Nießbrauch nicht vollständig, aber so weit reduziert wird, dass der Schenker die umfassende Herrschaft bzw. die wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit endgültig verliert. Auch teilweiser Entzug kann den Fristbeginn auslösen, wenn im Ergebnis die wesentliche (wirtschaftliche) Nutzungsmacht verloren geht – etwa, wenn der Nießbrauch nur noch eine unbedeutende minderwertige Nutzung sichert und der Beschenkte über das Objekt weitgehend frei verfügen kann. Der fristauslösende Zeitpunkt ist stets eine Frage des Einzelfalls, in dem zu prüfen ist, wann tatsächlich keine wesentliche Nutzungsmöglichkeit mehr beim ursprünglichen Schenker verblieben ist.

Insbesondere die Rechtsprechung betont, dass entscheidend nicht allein die Eigentumsumschreibung, sondern die reale Aufhebung der faktischen Nutzungsmacht des Schenkers ist. Vorher bleibt der Wert der Immobilie voll pflichtteilsergänzungsrelevant – auch noch Jahrzehnte nach der Schenkung!

Gestaltungshinweis für die Nachlassplanung
Wer gezielt durch vorweggenommene Schenkung seinen Nachlass reduzieren will, sollte den Zeitpunkt des Verzichts auf den Nießbrauch aktiv gestalten. Ein vollständiger oder ausreichender teilweiser Verzicht setzt die Frist zuverlässig in Gang. 

Wurden bereits Schenkungen unter Nießbrauchvorbehalt in der Absicht getätigt, um Nachlasswerte aus der Pflichtteilsberechnung herauszunehmen, jedoch ein entsprechender Nießbrauch vereinbart, so ist es ratsam, durch notariellen Verzicht, auf den Nießbrauch vollständig oder teilweise zu verzichten, um eine Abschmelzung nach §2325 BGB in Gang zu setzen. Unvollständige oder symbolische Einschränkungen reichen nicht; ausschlaggebend ist, ob der Schenker den wesentlichen wirtschaftlichen Nutzen wirklich verloren hat.

Praxishinweis
Wird eine Immobilie unter Vorbehalt eines Nießbrauchs verschenkt, tritt erst mit vollständigem oder wesentlichem Verzicht auf dieses Recht die für die Pflichtteilsergänzung relevante Zehnjahresfrist in Gang. Wer im Interesse einer rechtssicheren Nachlassplanung frühzeitig die Abschmelzung erreichen will, sollte sich daher Gedanken machen, wie er den Nießbrauch reduziert.
(eingestellt am 22.10.2025)
Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten