Keine Anwendung des § 2270 BGB auf Erbverträge
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs stellt klar, dass die Vorschrift des § 2270 BGB ausschließlich das gemeinschaftliche Testament betrifft und auf Verfügungen in einem Erbvertrag weder direkt noch analog anwendbar ist, weil die Bindungswirkung eines Erbvertrags eigenständig aus seiner Vertragsnatur folgt und stärker ist als die Wechselbezüglichkeit beim gemeinschaftlichen Testament.
Dem Verfahren lag ein notarieller Erbvertrag vom 12. März 1994 zugrunde, in dem sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und ihren Sohn als Schlusserben bestimmten; die Töchter verzichteten gleichzeitig auf Erb- und Pflichtteilsrechte, was deren Stämme ausschließen sollte. Der Sohn verstarb vor der überlebenden Ehefrau; der Erbvertrag enthielt keine ausdrückliche Ersatzerbenregelung, und die Mutter setzte später per eigenhändigem Zetteltestament eine Tochter zur Alleinerbin ein, was die Enkel des vorverstorbenen Sohnes mit einem Erbscheinsantrag zugunsten ihrer Ersatzerbenstellung angriffen. Unterinstanzen hielten das Testament für wirksam, stützten sich dabei auf § 2069 BGB für die Ersatzberufung und verneinten eine Bindung der Ersatzberufung nach § 2270 BGB; der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidungen auf.
Der Bundesgerichtshof betont, dass die Bindung an vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag aus § 2278 BGB und der Vertragsnatur folgt und die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament übersteigt, weshalb § 2270 BGB systematisch nicht einschlägig ist. Eine spätere Verfügung von Todes wegen ist nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit unwirksam, als sie Rechte vertragsmäßig Bedachter beeinträchtigt; dies erfasst auch die hier in Betracht kommende Ersatzerbenstellung, sofern sie vertragsmäßig gewollt ist. Die Frage, ob eine Zuwendung vertragsmäßig ist, richtet sich nach Auslegung (§§ 133, 157, 2084 BGB) nach dem gemeinsamen Parteiwillen bei Vertragsschluss; Zuwendungen an dem Vertragspartner nahestehende Dritte sind in der Regel vertragsmäßig gewollt.
Die Ersatzerbeneinsetzung der Enkel ergab sich nach dem Bundesgerichtshof jedenfalls aus ergänzender Auslegung des Erbvertrags, weil eine ungewollte Regelungslücke bestand und ein entgegenstehender Wille nicht feststellbar war; ob § 2069 BGB über § 2279 Abs. 1 BGB entsprechend heranzuziehen ist, konnte dahinstehen. Die gleichzeitigen Erb- und Pflichtteilsverzichte der Töchter belegten die Absicht, den Stamm des eingesetzten Schlusserben zu begünstigen, was die Annahme einer bindenden Ersatzberufung zugunsten seiner Abkömmlinge stützte. Mangels vertraglich vereinbarten Änderungsvorbehalts konnte die Erblasserin die vertragsmäßige Ersatzerbenbestimmung nicht einseitig ändern; ein solcher Vorbehalt müsste die Form des § 2276 BGB wahren, was nicht geschehen war.
Die nachträgliche testamentarische Alleinerbeneinsetzung der Tochter war gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil sie die Rechte der vertragsmäßig als Ersatzerben anzusehenden Enkel beeinträchtigte. Der Erbschein ist daher zugunsten der beiden Enkel zu je 1/2 zu erteilen, da sie die Erblasserin im Wege der Ersatzerbfolge beerbt haben. Der Beschluss verdeutlicht die stärkere Bindung des Erbvertrags gegenüber dem gemeinschaftlichen Testament und schließt die analoge Anwendung des § 2270 BGB bei Erbverträgen ausdrücklich aus.
BGH, Az. IV ZB 15/24, Beschluss vom 26.03.2025, eingestellt am 14.08.2025
