Auch bei Testamentsvollstreckung obliegt die Auskunftspflicht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigen dem Erben
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 15. 01.2025 klargestellt, dass die Auskunftspflicht gegenüber Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich die Erben trifft, auch wenn eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Die Auskunft ist eine Wissenserklärung, die vom Auskunftspflichtigen persönlich abzugeben ist und stellt eine persönliche Verbindlichkeit dar. Die Erben können sich nicht darauf berufen, lediglich mittelbaren Besitz am Nachlass zu haben oder dass die tatsächliche Sachherrschaft beim Testamentsvollstrecker liege, sofern nicht dargelegt wird, dass der Testamentsvollstrecker – hier die Mutter der Beklagten – nicht bereit oder in der Lage wäre, den Erben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Testamentsvollstrecker mit den Erben in einem Haushalt lebt und keine Anhaltspunkte für eine Verweigerung der Auskunft bestehen.

Im konkreten Fall machte die Klägerin, eine Tochter des Erblassers aus erster Ehe, im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Die Beklagten, teils Kinder aus zweiter Ehe, wandten sich gegen ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung mit dem Argument, dass sie keinen unmittelbaren Zugriff auf den Nachlass hätten und ihre Mutter als Testamentsvollstreckerin die Sachherrschaft ausübe. Der BGH wies diese Argumentation zurück, da keine konkreten Umstände vorgetragen wurden, die eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Auskunftserteilung begründen würden. Ob und inwieweit der Erbe tatsächlich Auskunft geben kann, ist eine Frage der Erfüllung und gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren zu klären.

Weiterhin entschied der BGH, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Beklagten konnten nicht glaubhaft machen, dass ihnen durch die Zwangsvollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen würde. Insbesondere reicht das Argument, sie müssten ihre Mutter in Anspruch nehmen und damit das familiäre Zusammenleben stören, nicht aus, da keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Verweigerung der Auskunft durch die Mutter vorliegen. Auch die Festsetzung der Sicherheitsleistung durch das Berufungsgericht wurde nicht beanstandet, da die Beklagten nicht ausreichend dargelegt haben, dass sie zur Leistung außerstande wären.

Schließlich stellte der BGH klar, dass Entscheidungen des Berufungsgerichts über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht korrigiert werden können und eine Änderung nur unter engen Voraussetzungen möglich ist, die hier nicht vorlagen. Insgesamt bestätigt der Beschluss die klare Zuweisung der Auskunftspflicht an die Erben und die hohen Anforderungen an die Darlegungslast für Ausnahmen hiervon.
BGH, Az.: IV ZR 166/24, Beschluss vom 15.01.2025, eingestellt am 22.05.2025