Zugangsrecht der Erben zum Instagram-Account des Erblassers
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg beschlossen, dass Erben grundsätzlich nicht nur einen passiven, sondern auch einen aktiven Zugriff auf Social-Media-Accounts des Erblassers haben können, wenn keine vertraglichen oder gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen.
Im konkreten Fall hatte die Ehefrau und alleinige Erbin eines Instagram-Nutzers nach dessen Tod zunächst weiterhin dessen Account genutzt, bis die Plattformbetreiberin nach Kenntnis vom Tod des Nutzers das Konto in einen „Gedenkzustand“ versetzte, wodurch eine aktive Nutzung nicht mehr möglich war. Die Klägerin verlangte daraufhin Zugang zum Account – sowohl zur Einsicht als auch zur aktiven Nutzung. Das Landgericht hatte ihr bereits einen lesenden Zugriff zugesprochen, die Berufung richtete sich gegen die Verweigerung der aktiven Nutzung.
Das OLG Oldenburg wies die Berufung der Klägerin im Ergebnis zu, soweit sie einen vollständigen Zugriff auf das Nutzerkonto einschließlich der aktiven Nutzung begehrte. Es führte aus, dass das vertragliche Nutzungsverhältnis mit seinen Rechten und Pflichten im Wege der Universalsukzession nach § 1922 BGB auf die Erbin übergehe. Weder die vertraglichen Pflichten der Plattformbetreiberin noch die der Nutzer seien höchstpersönlicher Natur und damit unvererbbar. Die Leistungen der Plattformbetreiberin seien rein technischer Art und nicht auf die Person des Kontoinhabers zugeschnitten, sodass auch die Erbin berechtigt sei, den Account aktiv zu nutzen.
Das Gericht stellte klar, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Vererblichkeit eines Social-Media-Accounts keine abschließende Aussage zur aktiven Nutzung enthalte. Zwar habe der BGH die Frage aufgeworfen, ob eine aktive Weiternutzung wegen der höchstpersönlichen Natur des Vertrags ausgeschlossen sei, dies jedoch offengelassen. Das OLG Oldenburg betonte, dass aus dem Wesen des Vertragsverhältnisses keine Unvererblichkeit folge. Die Möglichkeit der aktiven Nutzung sei daher grundsätzlich gegeben, solange keine vertraglichen oder gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen.
Ebenso wenig seien datenschutzrechtliche Bedenken oder das Fernmeldegeheimnis ein Hindernis für den Zugriff der Erbin. Das Interesse der Kommunikationspartner an Vertraulichkeit trete im Erbfall hinter das durch Art. 14 GG geschützte Erbrecht zurück. Auch das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers stehe dem Zugriff der Erbin nicht entgegen, zumal diese mit den Kindern des Verstorbenen einvernehmlich handelte.
Das OLG Oldenburg wies zudem die Argumentation der Plattformbetreiberin zurück, die aktive Nutzung sei mit dem Girovertrag vergleichbar und daher ausgeschlossen. Die besondere Vertrauensbeziehung und Wertlosigkeit der Position beim Girovertrag ließen sich nicht auf Social-Media-Accounts übertragen, da diese im Einzelfall erheblichen wirtschaftlichen Wert besitzen könnten. Auch die Datenschutzinteressen Dritter rechtfertigten keinen generellen Ausschluss der aktiven Nutzung, zumal die Plattformbetreiberin das Recht habe, den Benutzernamen oder die Kennung zu ändern, falls Verwechslungsgefahr besteht.
Der Anspruch auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wurde hingegen abgelehnt, da diese bereits vor Verzugsbeginn entstanden waren.
Insgesamt stellt das OLG Oldenburg klar, dass Erben grundsätzlich das Recht auf aktive Weiternutzung eines Social-Media-Accounts des Erblassers zusteht, sofern keine spezifischen Ausschlussgründe bestehen und die Interessen Dritter sowie das Persönlichkeitsrecht des Erblassers nicht überwiegen.
OLG Oldenburg, Az.: 13 U 116/23, Beschluss vom 30.12.2024, eingestellt am 22.06.2025
