Berufsrecht steht der Ablieferungspflicht von Testamenten nicht entgegen
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 15. Januar 2025 (Az. 20 W 220/22) befasst sich mit der Frage, ob ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, ein in seinem Besitz befindliches Testament abzuliefern, obwohl der Erblasser ihn zur Vertraulichkeit verpflichtet hatte. Anlass war ein Abschiedsbrief eines Verstorbenen, der aus sieben handschriftlichen, fortlaufend nummerierten Seiten bestand. Vier davon befanden sich beim Anwalt, da sie vom Erblasser als „vertraulich“ gekennzeichnet und dem Anwalt übergeben worden waren. Die übrigen Seiten hatte das Nachlassgericht bereits erhalten und als potenzielles Testament eingestuft. Der Anwalt verweigerte die Ablieferung der ersten vier Seiten unter Hinweis auf seine anwaltliche Schweigepflicht und den ausdrücklichen Willen seines Mandanten.

Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts Offenbach, wonach der Anwalt verpflichtet ist, alle noch fehlenden Seiten an das Nachlassgericht abzuliefern. Nach § 2259 Abs. 1 BGB ist jeder, der ein Testament im Besitz hat, verpflichtet, es nach Kenntnis vom Tod des Erblassers unverzüglich vorzulegen. Diese Pflicht umfasst nicht nur eindeutig testamentarische, sondern auch zweifelhafte oder ergänzende Schriftstücke, wenn sie vom Erblasser stammen und eine letztwillige Verfügung enthalten könnten. Eine in mehreren, nicht physisch verbundenen, aber fortlaufend nummerierten Blättern niedergelegte Erklärung gilt als einheitliches Testament – auch dann, wenn einzelne Passagen persönliche oder „vertrauliche“ Inhalte enthalten. Ob Teile eines Schriftstücks tatsächlich erbrechtlich relevant sind, entscheidet ausschließlich das Nachlassgericht, nicht der Besitzer.

Die Berufung des Anwalts auf seine Verschwiegenheitspflicht (§ 43a BRAO, § 2 BORA) hatte keinen Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass die Ablieferungspflicht eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme von der anwaltlichen Schweigepflicht darstellt. Der Erblasser kann die Eröffnung seines Testaments nach § 2263 BGB nicht wirksam ausschließen, auch nicht mittelbar durch eine Geheimhaltungsanweisung an seinen Anwalt. Das öffentliche Interesse an der Feststellung der Erbfolge und der Schutz der Erbenrechte überwiegen demnach das Geheimhaltungsinteresse des Verstorbenen. Schließlich drohe dem Anwalt bei Ablieferung auch keine strafrechtliche Verfolgung nach § 203 StGB, da er in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht handele.

Damit bekräftigte das OLG Frankfurt, dass die Pflicht zur Ablieferung eines Testaments nach § 2259 BGB Vorrang vor der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht hat, selbst wenn der Erblasser persönliche oder vertrauliche Inhalte anvertraut hat.
OLG Frankfurt am Main, Az. 20 W 220/22, Beschluss vom 15.01.2025, eingestellt am 15.12.2025 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten