Deutsch-türkisches Erbrecht
Für deutsch-türkische Nachlässe ist weiterhin der Konsularvertrag zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28.05.1929 in seinem sachlichen Regelungsbereich anzuwenden und bei erbrechtlicher Gestaltung zu beachten. 

Art. 75 Abs. 1 EuErbVO (VERORDNUNG (EU) Nr. 650/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses) stellt ausdrücklich den Fortbestand internationaler Verträge und deren Vorrang fest, sofern in diesen Verträgen die konkrete Kollisionsfrage des jeweils anzuwenden Rechts geregelt ist.

Anders als die Europäische Erbrechtsverordnung knüpft der Konsularvertrag an die Staatsangehörigkeit und nicht an den gewöhnlichen Aufenthalt an. Ziffer 14 der Anlage zu Art. 20 des Abkommens führt zu einer sogenannten Nachlassspaltung:

  1. Beweglicher Nachlass unterliegt dem Heimatrecht (Staatsangehörigkeit) des Erblassers
  2. unbeweglicher Nachlass dem Recht des Belegenheitsortes. 

Bei einem türkischen Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland bedeutet dies grundsätzlich: Für bewegliches Vermögen gilt türkisches Recht; für in Deutschland belegene Immobilien gilt deutsches Recht, für Immobilien in der Türkei gilt türkisches Recht.

Bei einem deutschen Erblasser in derselben Konstellation, unterliegt das gesamte bewegliche Vermögen deutschem Recht, ebenso die Immobilie in Deutschland. Die Immobilie in der Türkei unterliegt türkischem Erbrecht.

Diese Nachlassspaltung ist praktisch bedeutsam. Sie kann zu unterschiedlichen Erbquoten, abweichenden Pflichtteils- und güterrechtlichen Folgen sowie zu getrennten Nachweisen der Erbfolge führen. Ein einheitlicher Blick auf den gesamten Nachlass wäre deshalb rechtlich unzutreffend.

Der Bundesgerichtshof hat die Anwendbarkeit des Konsularvertrags und die unterschiedliche Anknüpfung für bewegliches und unbewegliches Vermögen bestätigt. Die Spaltung ist danach in getrennten Erbscheinen oder in einem Doppel- beziehungsweise Mehrfacherbschein abzubilden, BGH, Beschluss vom 12.09.2012, IV ZB 12/12.

Der Vorrang reicht nur so weit wie der Regelungsbereich des Abkommens. Nicht geregelte Zuständigkeits- und Verfahrensfragen sind eigenständig nach der EuErbVO oder deutschem Verfahrensrecht zu prüfen. Das OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.06.2013, Az.: 14 Wx 84/11, weist die Zuständigkeit für Maßnahmen betreffend in der Türkei belegene Immobilien den türkischen Behörden und Gerichten zu.

Praxishinweis: Bei deutsch-türkischen Nachlässen sollten Vermögenswerte früh nach ihrer Belegenheit und Beweglichkeit erfasst und Testament sowie Güterstand abgestimmt geprüft werden. Die konkrete Rechtsanwendung hängt insbesondere von Staatsangehörigkeit, Güterstand, Testament und Belegenheitsstaat ab. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Familienrecht Dr. jur. Christian Kasten, eingestellt am 22.08.2026