Zu den Anforderungen der Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers im Grundbuchverfahren
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24. September 2024 (Az. 34 Wx 218/24e) befasst sich mit den Anforderungen an den Nachweis der Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker im Grundbuchverfahren. Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Umschreibung von Grundstückseigentum nach einer Teilerbauseinandersetzung, bei der eine der Erbinnen zur Testamentsvollstreckerin ernannt worden war. Das Grundbuchamt verlangte für die Eintragung einen Nachweis, dass die Beteiligte das Amt der Testamentsvollstreckerin wirksam angenommen hatte. Die Beteiligte legte eine vom Nachlassgericht ausgestellte Annahmebescheinigung vor, die das Grundbuchamt jedoch als unzureichend ansah und eine Zwischenverfügung erließ, da es lediglich eine Eingangsbestätigung und keine ausreichende Identitätsprüfung sah.
Das OLG München stellte klar, dass der Nachweis der Amtsannahme durch eine vom Nachlassgericht in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO ausgestellte Bescheinigung erbracht werden kann, sofern diese über eine bloße Eingangsbestätigung hinausgeht und die Rechtswirksamkeit der Annahme bezeugt. Eine privatschriftliche Erklärung oder eine bloße Eingangsbestätigung reichen hingegen nicht aus. Auch eine Niederschrift des Nachlassgerichts über die Annahmeerklärung ist als Nachweis geeignet. Die Annahmebescheinigung muss die Personalien des Testamentsvollstreckers enthalten und bestätigen, dass das Amt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht angenommen wurde. Eine weitergehende Prüfung, etwa der Wirksamkeit der Einsetzung oder der Identität, ist nicht erforderlich.
Das Gericht betonte, dass die Annahmebescheinigung ein in der Rechtspraxis anerkanntes Instrument ist, das durch die Einführung eines eigenen Gebührentatbestands im Kostenrecht zusätzlich gestärkt wurde. Die Bescheinigung belegt die Rechtswirksamkeit der Amtsannahme und genügt den Formerfordernissen des Grundbuchrechts. Die Vorlage einer Ausfertigung dieser Bescheinigung ist ausreichend, es müssen keine höheren Anforderungen gestellt werden als an ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Das OLG München widersprach damit ausdrücklich der restriktiveren Auffassung, die etwa das OLG Köln vertreten hatte, und hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.
Für die Praxis bedeutet der Beschluss eine erhebliche Erleichterung: Testamentsvollstrecker können ihre Verfügungsbefugnis gegenüber dem Grundbuchamt durch eine formgerechte Annahmebescheinigung des Nachlassgerichts nachweisen, ohne dass ein aufwändiges Testamentsvollstreckerzeugnis erforderlich wäre. Dies beschleunigt und vereinfacht die Abwicklung von Nachlässen mit Grundbesitz erheblich und sorgt für mehr Rechtssicherheit im Grundbuchverfahren.
OLG München, Az.: 34 Wx 218/24e, Beschluss vom 24.09.2024, eingestellt am 01.05.2025