Erbrechtsgarantie nach Art.14 Grundgesetz und Nachlasshaftung

Erbrechtsgarantie und Haftungsbeschränkungen
Die Erbrechtsgarantie in Artikel 14 I GG umfasst sowohl das Recht des Erblassers zu vererben als auch das Recht des Erben, durch Erbfolge zu erwerben. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Garantie ist das Eigentumserwerbsrecht des Erben. Die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten ist eng mit der Erlangung des Nachlasses verbunden. Der Schutz des Erben vor finanzieller Überforderung durch überschuldete Nachlässe fällt ebenfalls unter den Schutzbereich des Erbrechts. Der Gesetzgeber hat verschiedene Möglichkeiten vorgesehen, um den Erben vor finanzieller Überforderung zu schützen, wie die Ausschlagung der Erbschaft oder die nachträgliche Beschränkung der Haftung auf den Nachlass.

Verfassungsrechtliche Betrachtung
Bei der Auslegung von § 1977 BGB zur Aufrechnungen mit Forderungen vor Anordnung der Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz ist der Schutz des Erben vor finanzieller Überforderung zu berücksichtigen. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn in einem gerichtlichen Verfahren das Ergebnis der Prüfung ist, dass das Kreditinstitut aufgrund der Zahlungseingänge auf dem Konto von einer Zustimmung zur Verrechnung ausgehen durfte.

Eigentumsrecht und finanzielle Belastungen 
Der Schutzbereich des Art. 14 I GG wird durch die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nicht berührt, da Geldleistungspflichten aus dem fluktuierenden Vermögen bestritten werden und nicht unter die Eigentumsgarantie fallen. Eine Verletzung könnte nur dann vorliegen, wenn die Nachlassverbindlichkeiten regelmäßig eine „erdrosselnde Wirkung“ auf den Erben hätten, was im gerichtlichen Verfahren darzulegen ist.
BVerfG, Aktenzeichen 1 BvR 1031/20, Beschluss vom 10.4.2024, eingestellt am 01.11.2024