Ergänzende Testamentsauslegung bei Wegfall eines karitativen Vereins – „Nachfolgeverein“ als Ersatzerbe
Die Erblasserin setzte in einem eigenhändigen Testament aus dem Jahr 2003 vier im Bereich der Stadt tätige gemeinnützige Vereine zu gleichen Teilen als Erben ein, darunter den „Förderverein H. e.V.“. Eine Ersatzerbeneinsetzung oder Regelung für den Fall des Wegfalls eines Vereins traf sie nicht. Der benannte Förderverein wurde 2019 aufgelöst und 2020 im Vereinsregister gelöscht. Nach dem Erbfall beantragte der im Jahr 2019 gegründete Beteiligte zu 4 (B 4) – ein Förderverein zur Unterstützung derselben Hospiz-Stiftung – einen gemeinschaftlichen Erbschein, der ihn neben den übrigen drei Vereinen zu je 1/4 als Erben ausweisen sollte. Er berief sich darauf, die Aufgaben des gelöschten Fördervereins inhaltlich fortzuführen und deshalb im Wege ergänzender Testamentsauslegung als Ersatzerbe anzusehen zu sein. Die übrigen bedachten Vereine wandten ein, der Anteil des weggefallenen Vereins sei ihnen gemäß § 2094 Abs. 1 BGB angewachsen. Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag des B 4 zurück.

Das Oberlandesgericht hebt diese Entscheidung auf und gibt der Beschwerde des B 4 statt. Ausgehend von §§ 133, 2084 BGB bejaht es eine planwidrige Lücke, weil die Erblasserin den späteren Wegfall des Vereins ersichtlich nicht bedacht habe. Die ergänzende Testamentsauslegung setze voraus, dass sich aus dem Testament und den Umständen eine erkennbare Willensrichtung ergebe, die die Annahme rechtfertige, der Erblasser hätte bei Voraussehen der Entwicklung einen Ersatzerben bestimmt. Bei Zuwendungen an juristische Personen gehe es regelmäßig nicht um die Organisation als solche, sondern um die Förderung des von ihr getragenen Zwecks. Nach der Beweisaufnahme – insbesondere der glaubhaften Aussage einer Zeugin zur Motivation der Erblasserin – stand fest, dass E die Hospizarbeit in der Stadt fördern wollte. B 4 führe diese Förderaufgabe inhaltlich, örtlich und tatsächlich fort; die Satzungszwecke und öffentliche Außendarstellung beider Vereine deckten sich weitgehend. Das Gericht betont, dass bei der Auslegung nicht formaljuristisch an Satzungsformulierungen zu haften sei, sondern maßgeblich sei, wie die Einrichtung im öffentlichen Leben als Träger eines bestimmten Zwecks in Erscheinung trete. Unter diesen Umständen sei anzunehmen, dass die Erblasserin B 4 als Ersatzerben eingesetzt hätte, wenn sie den Wegfall des ursprünglichen Fördervereins vorausgesehen hätte. Damit scheidet eine Anwachsung nach § 2094 BGB aus. Die Kosten haben im Wesentlichen die den berechtigten Erbscheinsantrag bekämpfenden Vereine zu tragen; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
OLG Düsseldorf, Az.: I-3 W 104/25, Beschluss vom 05.09.2025, eingestellt am 01.05.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten