Keine Vergütung von Mitarbeitertätigkeiten zum vollen Stundensatz des Nachlasspflegers
Im vorliegenden Fall begehrte der als Nachlasspfleger bestellte Beteiligte, neben der Vergütung der von ihm selbst geleisteten Stunden auch den Stundensatz für Stunden einer von ihm herangezogenen Mitarbeiterin zu erhalten. Der Nachlasspfleger wurde mit den Aufgabenkreisen „Vertretung der unbekannten Erben bei der Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses“ sowie „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses“ vom Amtsgericht bestellt. Strittig blieb, ob die Unterstützungshandlungen einer Mitarbeiterin, etwa bei der Wohnungsöffnung und Nachlasssicherung, nach dem vollen Vergütungssatz des Nachlasspflegers vergütet werden müssen. Das Amtsgericht hatte den Vergütungsantrag für die Mitarbeitertätigkeiten zurückgewiesen; das OLG wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Der BGH entschied, dass die Vergütungsvorschriften des BGB und des VBVG eindeutig an die Tätigkeit und Fachkenntnis des Nachlasspflegers selbst anknüpfen (§ 1888 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 VBVG). Die Regelungen bezwecken keine Vergütung der Zeitaufwendungen von Hilfspersonen zum Nachlasspflegerstundensatz; eine solche Regelung bestehe nur ausdrücklich für Zwangsverwalter (§ 19 ZwVwV), nicht jedoch für Nachlasspfleger. Auch aus historischer und systematischer Auslegung ergibt sich keine Deckung für eine Vergütung von Mitarbeitertätigkeiten nach dem Stundensatz des Nachlasspflegers.
Die umfangreich zitierten abweichenden obergerichtlichen Entscheidungen und Stimmen im Schrifttum, die teils eine Vergütung – zu voll oder reduziertem Satz –, teils zumindest einen Aufwendungsersatz für Mitarbeitertätigkeiten befürworten, können die klare gesetzliche Regelung nicht durchbrechen. Nach herrschender BGH-Rechtsprechung ist eine Vergütung nach Zeitaufwand ausschließlich für die originär vom Nachlasspfleger eigenhändig erbrachten Tätigkeiten statthaft. Zulässig bleibt, sachlich gebotene Mitarbeitertätigkeiten im Wege des Aufwendungsersatzes geltend zu machen, allerdings nur dann und insoweit, als die Aufwendungen ausreichend konkret dargelegt und nachgewiesen sind. Im Streitfall war ein solcher Anspruch jedoch weder binnen der Ausschlussfrist noch substanziiert geltend gemacht worden, sodass er versagt wurde.
Damit bestätigt der BGH: Die Berufsausübung bleibt persönlichkeitsbezogen – Tätigkeiten von Hilfspersonen werden nicht nach dem Pflegerstundensatz, sondern ggf. nur über den Aufwendungsersatz erstattet.
BGH, Az.: IV ZB 2/25, Beschluss vom 10.09.2025, eingestellt am 15.02.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. Christian Kasten
