Testamentarische Ergänzung eines Erbvertrags
Der Beschluss des OLG Zweibrücken vom 10. Februar 2025 (8 W 21/24) befasst sich mit der Frage, ob ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten eine bestehende erbvertragliche Regelung aufhebt oder nur ergänzt. Die Eheleute W. hatten 1995 in einem notariellen Erbvertrag bestimmt, dass nach dem Tod des Längstlebenden ihre drei Kinder M., B. und die Tochter C. sowie die Enkelin T. zu gleichen Teilen erben. Später errichteten sie 2018 ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament, in dem sie festlegten, dass Sohn B. bereits ein Haus geschenkt bekommen habe, Sohn M. nach ihrem Tod das zweite Haus erben solle, und Enkelin T. 2.000 € aus dem Geldvermögen erhalten solle. Weitere Nachlassgegenstände oder das übrige Geldvermögen wurden nicht erwähnt.
Nach dem Tod der Ehefrau beanspruchten die Söhne M. und B., Alleinerben geworden zu sein. Das Nachlassgericht lehnte dies ab; die Beschwerde hiergegen blieb auch vor dem OLG erfolglos. Das Gericht stellte klar, dass das gemeinschaftliche Testament den Erbvertrag von 1995 nicht aufgehoben habe. Maßgeblich sei der erkennbare Wille der Erblasser (§ 133 BGB): Diese hätten offensichtlich keine neue umfassende Erbfolge regeln, sondern nur bestimmte Einzelzuwendungen ergänzend treffen wollen. Die Verwendung des Wortes „erben“ im Testament sei insoweit unbeachtlich, da lediglich über konkrete Gegenstände entschieden wurde – insbesondere zur Gleichbehandlung der beiden Söhne, denen jeweils ein Haus zukommen sollte. Der Wert der Immobilie, auch wenn dieser den Hauptteil des Gesamtvermögens ausmachte, ändere daran nichts, weil die Eheleute bewusst keine Regelung über das übrige Vermögen trafen.
Das OLG wertete die testamentarischen Bestimmungen daher als Vorausvermächtnisse zugunsten bestimmter Personen (§ 2150 BGB), nicht als Erbeinsetzungen. Für die Erbfolge bleibe der Erbvertrag von 1995 verbindlich. Das bedeutete, dass nach dem Tod der Erblasserin auch die Kinder der vorverstorbenen Tochter C. – also die Enkel J. D., L. D. und T. C. – als Erben nachrückten. Das gemeinschaftliche Testament stelle somit nur eine ergänzende Verfügung dar, die den Erbvertrag in seiner Grundstruktur unberührt ließ. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zugunsten allein der beiden Söhne wurde daher zu Recht abgewiesen.
Testamentarische Ergänzung eines Erbvertrags, eingestellt am 22.12.205 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten
