Steuerklassenfeststellung zur Schenkungssteuer bei Errichtung der Familienstiftung
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte über die Frage zu entscheiden, wie bei der erstmaligen Vermögensausstattung einer Familienstiftung die für die Schenkungsteuer maßgebliche Steuerklasse zu bestimmen ist. Konkret ging es darum, ob bei der Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG für den Begriff des „Berechtigten“ ausschließlich auf das Verwandtschaftsverhältnis des Stifters zu den (potenziellen) Bezugsberechtigten der Stiftung abzustellen ist – wie die Klägerin, eine Familienstiftung, dies forderte – oder ob auch das Verhältnis zu etwaigen Anfallsberechtigten im Falle einer späteren Auflösung der Stiftung einzubeziehen ist, wie das Finanzamt argumentierte.

Im vorliegenden Fall hatte der Stifter die Familienstiftung mit einem Grundstockvermögen von 25.000 Euro ausgestattet. Die Satzung sah als Bezugsberechtigte den Stifter, seine Ehefrau, die Tochter und deren leibliche Abkömmlinge vor. Für den Fall der Auflösung der Stiftung waren in der ursprünglichen Satzung auch familienfremde Personen als Anfallsberechtigte vorgesehen. Das Finanzamt wandte deshalb die ungünstigste Steuerklasse III an und gewährte nur den geringeren Freibetrag von 20.000 Euro, sodass eine Schenkungsteuer von 1.500 Euro festgesetzt wurde. Die Stiftung argumentierte dagegen, dass ausschließlich die Bezugsberechtigten relevant seien und deshalb der höhere Freibetrag von 100.000 Euro zu gewähren sei.

Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass für die Bestimmung der Steuerklasse bei der Erstausstattung einer Familienstiftung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG allein auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Stifter und den Bezugsberechtigten abzustellen ist. Anfallsberechtigte, die im Falle der späteren Auflösung der Stiftung das Restvermögen erhalten könnten, sind für diese Frage unbeachtlich. Das Gericht begründete dies sowohl mit dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes als auch mit der Gesetzgebungsgeschichte und dem Zweck der Regelung. Es stellte klar, dass der Gesetzgeber eine bewusste Trennung zwischen der Besteuerung bei Errichtung der Stiftung (nur Bezugsberechtigte relevant) und der Besteuerung beim Anfall des Vermögens bei Auflösung der Stiftung (Anfallsberechtigte relevant) vorgenommen hat. Würde man auch die Anfallsberechtigten bei der Erstausstattung berücksichtigen, würde dies in der Praxis fast immer zu einer ungünstigen Steuerklasse führen und das gesetzgeberische Ziel der Privilegierung von Familienstiftungen unterlaufen.

Das Gericht hob daher den Schenkungssteuerbescheid auf und stellte fest, dass auf die Zuwendung des Stifters an die Familienstiftung der Freibetrag von 100.000 Euro anzuwenden ist, sodass keine Schenkungsteuer entsteht. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Rechtsfrage bislang höchstrichterlich nicht entschieden war und erhebliche praktische Relevanz für zahlreiche Familienstiftungen besitzt. Das Urteil stärkt damit die steuerliche Begünstigung der Familienstiftung bei ihrer Gründung und schafft Rechtssicherheit für die Praxis.
FG Rheinland-Pfalz, Az.: 4 K 1042/23, Urteil vom 17.10.2024, eingestellt am 14.05.2025