Bindungswirkung eines DDR-Ehegattentestaments und Auslegung der Formulierung „bei einem gemeinsamen Tod“
In dem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall stritten die Beteiligten um die Rechtsnachfolge nach einem Erblasser, der mit seiner ersten Ehefrau im Jahr 1986/1987 zu DDR-Zeiten ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament errichtet hatte. Darin setzten sich die Eheleute zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein. In einer ergänzenden Verfügung vom 7.7.1987 bestimmten sie weiter, nach ihrem „gemeinsamen Ableben“ solle der Sohn das Grundstück mit Inventar, die Tochter Bargeld, Auto und den Schmuck der Mutter erhalten. Nach dem Tod der ersten Ehefrau wurde dem Erblasser ein Erbschein als Alleinerbe erteilt. 1990 übertrug er das im Testament bezeichnete Grundstück auf den Sohn und zahlte der Tochter 10.000 DM aus. Im Jahr 2003 errichtete er mit seiner zweiten Ehefrau ein weiteres gemeinschaftliches Testament, in dem sich beide wiederum wechselseitig zu Alleinerben einsetzten und anordneten, „erst nach beiderseitigem gemeinsamen Ableben“ solle die gesetzliche Erbfolge gelten. Nach seinem Tod wurde der zweiten Ehefrau 2008 ein Erbschein als Alleinerbin erteilt.
Ausgelöst durch einen späteren Pflichtteilsprozess wurde die Einziehung dieses Erbscheins angeregt, weil der Erblasser an das DDR-Ehegattentestament von 1987 gebunden gewesen sei. Das Nachlassgericht folgte dem und zog den Erbschein ein; hiergegen wandte sich der Erbe der zweiten Ehefrau mit der Beschwerde. Zentrale Streitfrage war, ob das DDR-Testament bindende Schlusserbeneinsetzungen für den Fall eines nur „gemeinsamen Todes“ in dem Sinne vorsah, dass auch ein zeitlich versetztes Versterben erfasst ist, sowie welche Rechtsordnung auf Wirksamkeit und Bindungswirkung Anwendung findet.
Das OLG bestätigte die Einziehung. Für Wirksamkeit und Bindung des in der DDR errichteten gemeinschaftlichen Testaments sei gemäß Art. 235 § 2 EGBGB das ZGB-DDR maßgeblich. Das Testament sei formwirksam und enthalte eine zulässige gegenseitige Erbeinsetzung mit Bestimmung von Schlusserben. Nach § 390 Abs. 2 S. 2 ZGB-DDR seien spätere, widersprechende Verfügungen des überlebenden Ehegatten nichtig; ein wirksamer Widerruf sei mangels Erklärung gegenüber dem Staatlichen Notariat und mangels Ausschlagung nicht erfolgt. Bei der Auslegung sei hingegen das BGB anzuwenden. Die Formulierung „bei einem gemeinsamen Tod“ sei nicht notwendig zeitlich zu verstehen; sie deute – anders als „gleichzeitig“ – nicht auf einen engen zeitlichen Zusammenhang, sondern könne den Zustand beschreiben, in dem beide Ehegatten tot sind. Unter Berücksichtigung der Andeutungstheorie genüge diese Formulierung als Andeutung eines Willens, die Kinder als Schlusserben auch für den Fall eines zeitlich versetzten Versterbens der Ehegatten einzusetzen. Der Erblasser war somit an die Schlusserbeneinsetzung zugunsten von Sohn und Tochter gebunden; das spätere Ehegattentestament von 2003 war insoweit unwirksam, der 2008 erteilte Erbschein materiell unrichtig und daher einzuziehen.
OLG Brandenburg, Az.: 3 W 16/25 Beschluss vom 16.9.2025, eingestellt am 15.05.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten
