Anrechnung einer Zuwendung auf den Pflichtteil nach § 2315 BGB
Im vorliegenden Beispielsfall hat der Erblasser E zwei Kinder: Anton und Berta. E hat Anton testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt, während Berta auf den Pflichtteil gesetzt wurde. Berta erhielt bereits im Jahr 2010 eine Zuwendung von 50.000 €, mit dem ausdrücklichen Anrechnungsvermerk auf den Pflichtteil. E verstirbt 2025. Zum Zeitpunkt des Erbfalls verfügt der Nachlass über einen Wert von 300.000 €. Die Frage ist, wie sich der Pflichtteilsanspruch Bertas unter Berücksichtigung der lebzeitigen Zuwendung und deren Anpassung (Indexierung) darstellt und wie die Anrechnung nach § 2315 BGB rechnerisch und rechtlich erfolgt.

Nach § 2315 BGB muss der Pflichtteilsberechtigte sich auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, was ihm vom Erblasser mit der ausdrücklichen Bestimmung zugewendet wurde, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Eine solche Anrechnungsbestimmung kann ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen. Jedoch muss sie für den Pflichtteilsberechtigten erkennbar und ihm in ihrer Bedeutung verdeutlicht worden sein. Die Beweislast für das Vorliegen einer solchen Bestimmung trägt der Erbe. Die Anrechnung unterscheidet sich konzeptionell und praktisch von der „Ausgleichung“ nach § 2316 BGB, die bei Abkömmlingen in gerader Linie häufig vorkommt. Die Anrechnung nach § 2315 BGB hat die stärkste Wirkung auf die Pflichtteilshöhe, weil auf den aus einem rechnerisch erhöhten Nachlass bestimmten Pflichtteil voll angerechnet wird.

Der Wert der Zuwendung wird dem Nachlass für die Pflichtteilsberechnung fiktiv hinzugerechnet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung ist grundsätzlich der Moment der Zuwendung (§ 2315 Abs. 2 BGB), nicht der Zeitpunkt des Erbfalls. Geldwertschwankungen und Inflation, die zwischen Zuwendung und Erbfall auftreten, gewähren ohne besondere Berechnung eine faktisch nicht sachgerechte, lediglich nominale Anrechnung. Hier setzt die Rechtsprechung des BGH an, die eine inflationsbereinigte Korrektur verlangt, um den wertmäßigen Gleichlauf herzustellen. Die Zuwendung ist deshalb für den Ausgleich zu indexieren.

Berechnungsschema Schritt für Schritt
Tatsächliches Nachlassvermögen (Zeitpunkt Erbfall): 300.000 €

Anzurechnende Zuwendung (Zeitpunkt 2010): 50.000 €

Pflichtteilsquote Kind: 1/2 × gesetzliche Erbquote (bei zwei Kindern) = 1/2 × 1/2 = 1/4

Schritt 1: Ermittlung des „fiktiven Nachlasswertes
Dem realen Nachlasswert wird der indexierte Wert der Zuwendung hinzugerechnet. Entscheidend ist also der inflationsbereinigte Gegenwartswert der Zuwendung, nicht der Nominalwert.

Schritt 2: Berechnung der Pflichtteilsquote
Die Pflichtteilsquote des Kindes beträgt 1/4 des Nachlasses.

Schritt 3: Abzug der bereits empfangenen Zuwendung
Vom ermittelten Pflichtteilsanspruch (auf Basis des fiktiven Nachlasswertes) ist die indexierte Zuwendung als bereits zu Lebzeiten empfangen abzuziehen.

Indexierung der Zuwendung
Entscheidend ist die Preisbereinigung, die nach der Formel erfolgt:

Indexierter Wert = Ursprünglicher Wert × (Preisindex zum Erbfall) / (Preisindex zur Zuwendung)

Beispiel anhand realitätsnaher Zahlen:

Zuwendung in 2010: 50.000 €

Verbraucherpreisindex (2010): ca. 93,5 (Basisjahr 2015 = 100; gem. Statistischem Bundesamt)

Verbraucherpreisindex (2025): angenommen ca. 120 (die aktuelle Kennzahl ist gesondert zu eruieren).

Rechnung:
50.000 € × (120 / 93,5) ≈ 50.000 € × 1,2834 ≈ 64.171,13 €

Die Schenkung von 2010 entspricht also 2025 einem Gegenwartswert von etwa 64.171,13 €. Auf diesen Wert kommt es bei der Anrechnung im Pflichtteilsverfahren an.

Pflichteilberechnung im Beispielsfall
Fiktiver Nachlass:

Tatsächlicher Nachlass 2025: 300.000 €. Indexierte Schenkung: ca. 64.171,13 € ergibt einen fiktiver Nachlass von 364.171,13 €.

Pflichtteilsquote (Berta): 1/4 von 364.171,13 € = 91.042,78 €

Abzug der empfangenen Zuwendung:

Pflichtteilsanspruch von 91.042,78 € abzgl. indexierte Zuwendung von 64.171,13 € ergibt einen Pflichtteilsrestanspruch von: 26.871,65 €.
Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten, eingestellt am 01.09.2025