Bindungswirkung der Pflichtteilsstrafklausel und Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments ohne ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung
Im vorliegenden Fall verstarb der Erblasser am 23. August 2023. Er und seine bereits 2017 vorverstorbene Ehefrau hinterließen drei gemeinsame Kinder. Neben einem gemeinschaftlichen handschriftlichen Testament aus dem Jahr 1996, das beide Eheleute unterzeichneten, existierte noch ein Einzeltestament des Erblassers aus dem Jahr 2017, in dem er einen der Söhne zum Alleinerben bestimmte.
Das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 1996 regelte die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten und enthielt ferner eine Pflichtteilsstrafklausel. Eine ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung der Kinder nach dem Tod des zuletzt Versterbenden erfolgte jedoch nicht. Neben der Strafklausel wurden Anrechnungsregelungen hinsichtlich zu Lebzeiten zugewandter Geldbeträge festgelegt.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte einer der Söhne unter Berufung auf das Einzeltestament einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück und begründete dies mit dem Bindungswillen des gemeinschaftlichen Testaments. Die Beschwerde hiergegen blieb erfolglos.
Das OLG Köln stellte zunächst klar, dass auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Schlusserbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Testament die Auslegung zur Ermittlung des Erblasserwillens maßgeblich ist. Nach Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Pflichtteilsstrafklausel und der Gleichbehandlungsanordnungen bezüglich der Kinder bei lebzeitigen Zuwendungen, ergibt sich ein – den damaligen Eheleuten selbstverständlich erscheinender – Wille, die gemeinsamen Kinder als Schlusserben einzusetzen. Insbesondere spreche die Pflichtteilsstrafklausel für die Intention, das Vermögen nach dem Tod des Längstlebenden den Kindern zu gleichen Teilen zukommen zu lassen. Eine formelhafte Freistellung des Längstlebenden, „frei und unbeschränkt“ über den Nachlass zu verfügen, wurde als typische Abgrenzung zum Konstrukt der Vor- und Nacherbschaft eingeordnet und verleiht keine Testamentsänderungsbefugnis nach dem Erstversterben.
Die so ausgelegte Schlusserbenregelung ist als wechselbezüglich anzusehen (§ 2270 Abs. 1, 2 BGB) und konnte nach dem Tod der Ehefrau vom Erblasser nicht mehr durch die spätere Einzeltestierung abgeändert werden. Es verbleibt daher bei der Bindung zugunsten aller drei Kinder als Schlusserben. Der Erbscheinsantrag blieb zu Recht ohne Erfolg.
OLG Köln, Az.: 2 Wx 201/24, Beschluss vom 12.12.2024, eingestellt am 08.02.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten
