Verfügungsbeschränkung des Testamentsvollstreckers bei Grundstücksgeschäften mit dem Ehegatten
Die Erblasserin O war Eigentümerin eines Wohnungseigentums in W. Nach ihrem Tod im Jahr 2024 wurde der Beteiligte zu 1 durch Beschluss des Nachlassgerichts Wolfenbüttel vom 3.2.2025 zum Testamentsvollstrecker bestellt. In dieser Funktion veräußerte er mit notariellem Vertrag vom 22.10.2025 das zum Nachlass gehörende Grundstück an seine Ehefrau, die Beteiligte zu 2, und erklärte zugleich die Auflassung. Im Grundbuchverfahren beantragten die Beteiligten zunächst die Eintragung einer Auflassungsvormerkung sowie später – nach Beanstandungen des Grundbuchamts – unter Vorlage einer Zustimmungserklärung der Erben und Vermächtnisnehmer den Vollzug des Geschäfts und die Eintragung einer Grundschuld. Das Grundbuchamt verlangte mit Zwischenverfügung die Vorlage eines Erbnachweises in der Form eines Erbscheins oder eines notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Das OLG stellt klar, dass der Testamentsvollstrecker grundsätzlich verfügungsbefugt über den Nachlass ist und zwar auch dann, wenn er an seinen Ehegatten veräußert. Ein Anwendungsfall des § 181 BGB liegt nicht vor, da der Testamentsvollstrecker nur auf Veräußererseite handelt und keine formale Personenidentität oder insichgeschäftsähnliche Konstellation besteht. Eine analoge Anwendung des § 181 BGB allein wegen eines Interessenkonflikts lehnt das Gericht ab. Gleichwohl sieht es in der Veräußerung an den Ehegatten einen erheblichen Interessenkonflikt, der nach § 2208 Abs. 1 BGB zu einer aus dem mutmaßlichen Willen des Erblassers folgenden, dinglich wirkenden Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers führt. Die Verfügung ist daher zunächst schwebend unwirksam und bedarf der Zustimmung sämtlicher Erben, durch die die Verfügung materiell-rechtlich geheilt wird.
Grundbuchrechtlich genügt die bloße Zustimmungserklärung aber nicht. Das Grundbuchamt muss nach § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 1, 2 GBO nachgewiesen erhalten, dass die Zustimmenden tatsächlich Erben sind. Dies kann – mangels notariellen Testaments – nur durch Vorlage eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses geschehen. Ein eigenhändiges Testament, selbst wenn es in amtlicher Verwahrung war und eröffnet wurde, ersetzt diesen Nachweis nicht.
OLG Braunschweig, Az.: 2 W 37/26, Beschluss vom 24.03.2026, eingestellt am 31.07.2026 von Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten
