Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung gegenüber dem Grundbuchamt
Der Beschluss des OLG Düsseldorf behandelt die Voraussetzungen zur Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch. Der Beteiligte, eingetragener Eigentümer eines Grundstücks, beantragte die Berichtigung des Grundbuchs, da die Testamentsvollstreckung beendet sei. Als Nachweis legte er ein Schreiben des Nachlassgerichts vor, in dem lediglich bestätigt wurde, dass die Erklärung des Testamentsvollstreckers über das Ende der Vollstreckung zur Akte genommen wurde. Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab und forderte einen neuen Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis mit Vermerk über die Beendigung der Vollstreckung. Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte Beschwerde ein.

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Beschwerde zulässig sei, jedoch nur aus formellen Gründen Erfolg habe. Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts hätte in der Form eines förmlichen Beschlusses ergehen müssen, was nicht der Fall war. Daher wurde sie aufgehoben. Inhaltlich bestätigte das Gericht jedoch die Auffassung des Grundbuchamts: Der Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung gemäß § 22 GBO sei nicht erbracht worden. Ein solcher Nachweis könne nur durch Vorlage eines Erbscheins, der die Vollstreckung nicht mehr ausweist, oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses mit entsprechendem Vermerk des Nachlassgerichts erfolgen (§ 29 Abs. 1 S. 2 GBO). Eine bloße Erklärung des Testamentsvollstreckers, selbst wenn sie öffentlich beglaubigt ist, reiche hierfür nicht aus.

Das Gericht stellte zudem klar, dass eine erleichterte Nachweisführung nur in Ausnahmefällen möglich sei, etwa wenn ein formgerechter Nachweis unmöglich ist und keine andere Rechtsmöglichkeit besteht. Solche Voraussetzungen lagen hier jedoch nicht vor. Auch die Offenkundigkeit der Beendigung der Testamentsvollstreckung konnte das Gericht nicht feststellen, da entsprechende Tatsachen dem Grundbuchamt nicht zweifelsfrei bekannt waren.

Für das weitere Verfahren wies das OLG darauf hin, dass bei endgültiger Verweigerung des Nachweises durch den Antragsteller keine weitere Zwischenverfügung ergehen dürfe. Stattdessen müsse das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag ablehnen. Somit bleibt die Löschung des Vermerks weiterhin von der Vorlage geeigneter Nachweise abhängig.
OLG Düsseldorf, Az.: I-3 Wx 175/24, Beschluss vom 8.11.2024, eingestellt am 08.04.2025