Kein Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 Abs. III Buchst. b EuErbVO zum deutschen Erbschein – Verwendungsabsicht im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens erforderlich
Im zugrunde liegenden Fall war die Erblasserin doppelte Staatsangehörige (polnisch und deutsch) mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Die beiden Söhne, darunter der Antragsteller, wurden auf Antrag hin vom deutschen Nachlassgericht mit Erbschein zu je 1/2 als Erben festgestellt. Zum Nachlass zählte auch ein in Polen belegener Grundbesitz, der nach Nachlassübergang verkauft werden sollte. Der Antragsteller begehrte daraufhin beim Nachlassgericht die Erteilung einer Bescheinigung gemäß Art. 46 Abs. III Buchst. b EuErbVO zur Vorlage beim polnischen Grundbuchgericht, um die Wirkungen des deutschen Erbscheins im polnischen Rechtskreis zu belegen.

Das Nachlassgericht wies den Antrag ab, das OLG Stuttgart bestätigte diese Entscheidung. Im Rahmen der vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde stellte der Bundesgerichtshof nunmehr klar: Ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Bescheinigung besteht nur dann, wenn diese in einem förmlichen Verfahren zur Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung nach Art. 39 Abs. II, Art. 45 ff. EuErbVO verwendet werden soll. Die Bescheinigung dient dazu, der Antragsschrift in besagten Verfahren beigefügt zu werden und ist nicht als allgemeines Legitimationspapier für den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr vorgesehen.

Die Besonderheit: Im vorliegenden Fall wollte der Antragsteller die Bescheinigung lediglich zur Vorlage beim polnischen Grundbuchgericht verwenden, um eine automatische Anerkennung des deutschen Erbscheins im polnischen Rechtsverkehr zu erreichen. Das reicht nach der Auffassung des BGH nicht aus. Auch die von der Rechtsbeschwerde angesprochene Möglichkeit eines anerkennungsfeststellenden Verfahrens i.S.d. Art. 39 Abs. II EuErbVO lag sachlich nicht vor, insbesondere weil keine konkrete Absicht zum Betreiben eines solchen Verfahrens bestand.

Die Entscheidung hat damit grundsätzliche Bedeutung für den europäischen Erbrechtsverkehr: Die Ausstellung einer Bescheinigung i.S.v. Art. 46 Abs. III lit. b EuErbVO setzt einen spezifischen Verwendungszweck im Rahmen eines Anerkennungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahrens voraus; sie ist nicht als allgemeine Urkunde zum Nachweis der Bestandskraft eines Erbscheins im anderen EU-Mitgliedstaat geeignet.
BGH, Az.: IV ZB 19/24, Beschluss vom 19.03.2025, eingestellt am 01.04.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten