Keine unmittelbare Erbscheinsantragstellung einer kanadischen „Estate Trustee with a Will“ in Deutschland – Anerkennung der Befugnis als Erbenbevollmächtigte und Anwendbarkeit des kanadischen Erbrechts im deutschen Nachlassverfahren
Im vorliegenden Fall verstarb der Erblasser, deutscher Staatsangehöriger, 2016 in Kanada, wo er seit Ende der 1960er Jahre seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In Deutschland befand sich weiterhin Nachlassvermögen. Die Erbfolge wurde aufgrund mehrerer letztwilliger Verfügungen und kontroverser Nachfolgeverhältnisse zwischen verschiedenen Familienmitgliedern vor allem nach dem Tod der als Alleinerbin eingesetzten Tochter, der Beteiligten zu 1, zum Streitfall zwischen mehreren Beteiligten. Das kanadische Superior Court of Justice von Ontario stellte im Urteil vom 12.06.2018 fest, dass aufgrund einer letztwilligen Verfügung in Kombination mit einer späteren Enterbung und nicht ausgeschöpften Vermächtnissen eine erbrechtliche Lücke bestand und folglich die gesetzliche Erbfolge eintritt, sodass die Tochter des Erblassers Erbin des restlichen Nachlasses wurde. Die Beteiligte zu 4 wurde durch dieses Gericht als „Estate Trustee with a Will“ bestellt, eine für das Recht von Ontario/Kanada zwingende Nachlassabwicklerin.
Nach der Weigerung einer deutschen Bank, das Guthaben freizugeben, beantragte die „Estate Trustee with a Will“ als Nachlassverwalterin die Erteilung eines beschränkten Erbscheins in Deutschland und verlangte, ihre Position als Nachlassverwalterin nach kanadischem Recht im Erbschein zu vermerken. Ihr Antrag wurde im Beschwerdeverfahren vor dem OLG Hamm geprüft. Strittig war, ob sie als „Estate Trustee with a Will“ (vergleichbar, aber nicht deckungsgleich mit dem deutschen Testamentsvollstrecker) antragsbefugt und ihr Status entsprechend im Erbschein zu vermerken ist.
Das OLG Hamm entschied, dass die Beteiligte zu 4 als „Estate Trustee with a Will“ nach dem Recht von Ontario/Kanada nicht im eigenen Namen Erbscheinsanträge in Deutschland stellen kann. Ihre Stellung entspricht nicht derjenigen eines deutschen Testamentsvollstreckers und begründet keine unmittelbare Verfügungsbeschränkung für Erben nach deutschem Recht. Sie kann jedoch als ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreterin der Erben den Erbscheinsantrag stellen. Zudem ist ein kanadisches Urteil über die Erbfolge gemäß § 108 FamFG anzuerkennen, sofern keine Verweigerungsgründe nach § 109 FamFG bestehen; dies war hier nicht der Fall, da keine Verfahrenshindernisse oder Verstöße gegen den deutschen ordre public vorlagen. Allerdings kann der Status der „Estate Trustee with a Will“ nicht als Testamentsvollstrecker oder Verfügungsbeschränkung im Sinne von § 352b FamFG in einen deutschen Erbschein aufgenommen werden, da es an der Funktionsäquivalenz zum deutschen Recht und der grenzüberschreitenden Wirkung fehlt.
Da die Beteiligte zu 4 eine wirksame Vollmacht seitens der Erben innehatte, konnte der Antrag als Vertreterin erfolgen, jedoch muss die eidesstattliche Versicherung von den tatsächlich Erbberechtigten selbst abgegeben werden. Die Entscheidung bestätigt, dass fremde Nachlassabwickler nach anglo-kanadischem Recht nicht automatisch Erbscheinsantragsberechtigte in Deutschland sind und ihre Funktion – mangels Funktionsäquivalenz – im deutschen Erbschein nicht abbildbar ist.
OLG Hamm, Az.: 10 W 49/25, Beschluss vom 23.04.2025, eingestellt am 22.01.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten
