Das Drei-Zeugen-Testament und seine Voraussetzungen
Das OLG Saarbrücken befasst sich mit den strengen Anforderungen an die Wirksamkeit eines sogenannten „Drei-Zeugen-Testaments“ gemäß § 2250 BGB. Im zugrunde liegenden Fall beantragten zwei Beteiligte einen Erbschein auf Basis eines handschriftlichen Nottestaments, das die Erblasserin einen Monat vor ihrem Tod in Anwesenheit von drei Zeugen errichtet hatte. Die Erblasserin war schwer krank, hatte eine notwendige Operation abgelehnt und war kurz zuvor aus dem Krankenhaus entlassen worden. Die testamentarischen Verfügungen umfassten neben der Erbeinsetzung auch Vermächtnisse und Auflagen zur Grabpflege.

Das Nachlassgericht und später das OLG Saarbrücken wiesen den Antrag zurück, da die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Drei-Zeugen-Testament nicht erfüllt waren. Das Gericht stellte klar, dass ein solches Nottestament nur in extremen Ausnahmesituationen zulässig ist. Es muss entweder objektiv eine akute, unmittelbar bevorstehende Todesgefahr bestehen oder zumindest eine übereinstimmende subjektive Überzeugung aller drei Zeugen von einer solchen Gefahr vorliegen. Die Schwelle hierfür ist hoch: Nicht jede schwere oder terminale Erkrankung genügt. Vielmehr muss ein Zustand vorliegen, bei dem der Tod oder der Eintritt dauerhafter Testierunfähigkeit jederzeit und kurzfristig zu erwarten ist, sodass keine Zeit mehr bleibt, einen Notar oder Bürgermeister herbeizurufen.

Im konkreten Fall war die Erblasserin zwar schwer krank, aber weder ärztliche Befunde noch Zeugenaussagen belegten eine unmittelbar bevorstehende Todesgefahr zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Insbesondere war die Erblasserin noch orientiert, und es bestand ärztlicherseits die Erwartung einer verbleibenden Lebenszeit von ein bis zwei Monaten. Auch die Zeugen konnten nicht glaubhaft machen, dass sie übereinstimmend davon ausgingen, der Tod werde so bald eintreten, dass keine Zeit mehr für die Hinzuziehung eines Notars oder Bürgermeisters gewesen wäre. Die Tatsache, dass das Testament um die Mittagszeit errichtet wurde und in der Umgebung mehrere Notare erreichbar gewesen wären, sprach ebenfalls gegen das Vorliegen einer akuten Notsituation.

Das OLG Saarbrücken betont, dass das Drei-Zeugen-Testament eine absolute Ausnahme bleiben muss. Die Anforderungen sind eng auszulegen, um Missbrauch zu verhindern und die Rechtssicherheit im Erbrecht zu gewährleisten. Im Ergebnis wurde das Nottestament als unwirksam angesehen, und die als Erben eingesetzten Personen konnten daraus keine Ansprüche ableiten.
OLG Saarbrücken, Az.: 5 W 4/25, Beschluss 04.02.2025, eingestellt am 15.07.2025