Ratenweise gezahlte Abfindung für Pflichtteilsverzicht unterliegt nicht der Einkommensteuer
Im entschiedenen Fall hatten die Eltern der Klägerin ihrem Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in den Jahren 2002 und 2014 umfangreiches Betriebsvermögen übertragen, darunter Mitunternehmeranteile, GmbH‑Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück. Die Klägerin verzichtete gegenüber ihren Eltern zu Lebzeiten auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrechte, soweit sie sich auf die zugunsten des Bruders übertragenen Vermögenswerte bezogen. Als Ausgleich sollte sie ein Gleichstellungsgeld erhalten. Dieses Gleichstellungsgeld wurde im Übergabevertrag 2014 konkretisiert: Der Bruder verpflichtete sich, einen bestimmten Betrag in zwei unverzinslichen Raten, fällig Ende 2014 und Ende 2015, zu zahlen; die Eltern traten die Forderung aus diesem Vertrag unentgeltlich an die Klägerin ab.

Das Finanzamt beurteilte die zweite, zeitlich hinausgeschobene Rate als kapitalisierten Anspruch und teilte den Betrag in Tilgungs- und Zinsanteil auf. Der errechnete Zinsanteil wurde als steuerpflichtige Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst. Das Hessische Finanzgericht bestätigte diese Auffassung und sah in der zeitlich gestreckten Zahlung einen wirtschaftlich zinstragenden Anspruch, der einkommensteuerlich zu erfassen sei.

Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung auf und stellte klar, dass die ratenweise gezahlte Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht nicht der Einkommensteuer unterliegt. Maßgeblich ist, dass die Klägerin keine entgeltliche Leistung erbringt, sondern auf ein künftiges erbrechtliches Gestaltungsrecht verzichtet. Die Abfindung stellt keinen Ertrag aus Kapitalüberlassung dar, sondern ist einer unentgeltlichen Zuwendung gleichzustellen, die wirtschaftlich der Auszahlung eines durch Erbfall erlangten Pflichtteils oder Erbteils entspricht. Eine Qualifikation als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte scheidet daher aus. Die Zahlungen unterliegen lediglich der Erbschaft- und Schenkungsteuer, insbesondere nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, nicht aber der Einkommensteuer.
Bundesfinanzhof, Az.: VIII R 6/23, Urteil vom 20.01.2026, eingestellt am 15.07.2026 von Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten