Konkludente Ersatzerbeneinsetzung statt Anwachsung und Kostenverteilung nach billigem Ermessen
Der Erblasser, geschieden und nur Vater des Beteiligten zu 4), hatte am 6.12.1984 in der DDR ein eigenhändiges Testament errichtet. Darin bestimmte er, dass sein Nachlass „zu je 50 % auf meine Geschwister“ übergehen solle. Zugleich traf er besondere Regelungen zu einem von den Eltern kurz zuvor auf ihn übertragenen Grundstück: Dieses sollte im Erbfall auf seinen Bruder übergehen, während die Schwester einen wertmäßig entsprechenden Ausgleich in Geld in Höhe von 50 % des Zeitwertes erhalten sollte. Der Bruder verstarb bereits 2013 und hatte seine Ehefrau (Beteiligte zu 3) testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt. Deren Sohn (Beteiligter zu 2) ist der Neffe des Erblassers.

Nach dem Erbfall beantragte zunächst die Schwester (Beteiligte zu 1) gemeinsam mit der Schwägerin einen Erbschein zu je 1/2. Nach Hinweis auf § 2094 BGB nahm die Schwägerin ihren Antrag zurück; die Schwester begehrte sodann einen Erbschein als Alleinerbin und berief sich auf Anwachsung ihres Erbteils gemäß § 2094 Abs. 1 BGB nach Vorversterben des Bruders. Der Neffe (Beteiligter zu 2) beantragte demgegenüber einen Erbschein, der ihn und die Schwester zu je 1/2 ausweist, und berief sich auf eine konkludente Ersatzerbeneinsetzung durch den Erblasser.

Das Amtsgericht Potsdam folgte der Auffassung des Neffen und stellte fest, dass er neben der Schwester Erbe zu 1/2 sei. Es leitete aus dem Testament ab, dass der Erblasser seine Geschwister unabhängig von persönlichen Bindungen streng gleich behandeln wollte und damit seine Geschwister als „erste ihres Stammes“ eingesetzt habe. Die Beschwerde der Schwester gegen diese Entscheidung blieb vor dem OLG Brandenburg ohne Erfolg. Der Senat stellt klar, dass zwar hinsichtlich der Wirksamkeit des zu DDR-Zeiten errichteten Testaments das ZGB-DDR nach Art. 235 § 2 EGBGB maßgeblich ist, Inhalt und Auslegung der letztwilligen Verfügung aber dem BGB unterliegen. Da die einschlägigen Regelungen des ZGB (§§ 378, 379 ZGB) und des BGB (§§ 2094, 2096, 2099 BGB) weitgehend deckungsgleich sind, ergeben sich hieraus keine Besonderheiten.

In der Sache gelangt das OLG zu dem Ergebnis, dass der Erblasser die Anwachsung nach § 2094 BGB ausgeschlossen hat, indem er den Sohn des vorverstorbenen Bruders konkludent als Ersatzerben eingesetzt hat: Die Geschwister sollten erkennbar als Repräsentanten eines Familienzweiges bedacht sein, nicht rein persönlich. Angesichts der formelhaften, an der gesetzlichen Erbfolge orientierten hälftigen Einsetzung der Geschwister ohne Rücksicht auf die Intensität der persönlichen Beziehungen sei davon auszugehen, dass beim Vorversterben eines Geschwisters dessen Abkömmling in dessen Stellung einrücken solle. Der Neffe wird daher als Miterbe zu 1/2 neben der Schwester angesehen.

Für die Kosten betont der Senat die weite Ermessensfreiheit nach § 81 FamFG: Weder gilt ein starres Erfolgsprinzip noch dessen Gegenteil; vielmehr sind sämtliche Umstände – insbesondere Obsiegen/Unterliegen, Verfahrensführung, Unkenntnis und persönliche Nähe – zu berücksichtigen. Im Erbscheinverfahren mit widerstreitenden Anträgen sei zudem das Veranlasserprinzip des § 22 Abs. 1 GNotKG heranzuziehen. Da hier sowohl die Schwester als auch der Neffe von dem zu erteilenden Erbschein profitieren, entspricht es der Billigkeit, dass beide die Gerichtskosten entsprechend ihrer Erbquote je zur Hälfte tragen. Der Beschwerdewert wird mit 1/2 des Nachlasswertes, mithin 500.000 EUR, festgesetzt.
OLG Brandenburg, Az.: 3 W 149/24, Beschluss vom 24.09.2025, eingestellt am 01.06.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten