Zur Notwendigkeit der Trennung von Nachlass- und Eigenvermögen im Fall der Nachlassinsolvenz
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen richtete. Diese hatten eine Klage gegen ein Kreditinstitut abgewiesen, die auf Auszahlung von Gutschriften zugunsten des Erben auf einem Konto des Erblassers nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gerichtet war. Der Beschwerdeführer, Alleinerbe seines verstorbenen Vaters, führte nach dessen Tod ein Handwerksunternehmen weiter. Zum Nachlass gehörte ein überzogenes Girokonto bei einer Sparkasse. Nach dem Tod des Erblassers gingen Zahlungen zugunsten des Beschwerdeführers auf diesem Konto ein. Die Sparkasse verrechnete diese Eingänge mit dem Debetsaldo des Kontos.
Der Beschwerdeführer klagte auf Auszahlung dieser Beträge, da er mit dem Nachlassinsolvenzantrag die Haftung auf den Nachlass beschränkt habe. Die Fachgerichte wiesen die Klage ab, woraufhin der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhob.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt habe. Es stellte fest, dass das Recht des Erben, kraft Erbfolge zu erwerben, zwar grundrechtlich geschützt sei, der Beschwerdeführer aber nicht ausreichend begründet habe, inwiefern er in seinem Erbrecht verletzt wurde.
Das Gericht betonte, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der relevanten Normen den Schutz des Erben vor Risiken des Vermögensübergangs berücksichtigt habe. Die Haftungsbeschränkungsrechte im BGB dienten dem Schutz des Erben vor finanzieller Überforderung.
Zudem sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht annahm, die Sparkasse durfte von einer Zustimmung zur Verrechnung ausgehen, da der Beschwerdeführer das Konto auf seinen Rechnungen angegeben hatte.
Das Bundesverfassungsgericht stellte auch fest, dass der Schutzbereich des Eigentumsrechts durch die den Erben treffende Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nicht berührt wird. Art. 14 Abs. 1 GG schütze nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten.
Abschließend erklärte das Gericht, dass die Verfassungsbeschwerde auch unbegründet wäre, da die Fachgerichte bei der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts die Tragweite der relevanten Grundrechte im Hinblick auf den Schutz des Erben vor Risiken des Vermögensübergangs hinreichend berücksichtigt hätten.
Praxishinweis:
Im Fall der Überschuldung des Nachlasses und Durchführung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist es zwingend erforderlich, Nachlass- und Eigenvernögen voneinander zu trennen. Der Fall macht deutlich, dass die vermeidbare Fortführung eines Nachlasskontos als Verrechnungskonto für eigene Forderungen keinen Rückgriff auf diese Mittel gewährt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.03.2020, Aktenzeichen XI ZR 273/19, eingestellt am 22.03.2025
