Auswirkungen der schenkweisen Immobilienübertragung unter vollständigem Nießbrauchvorbehalt auf die Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB
Die Übertragung einer Immobilie auf einen Dritten unter vollständigem Nießbrauchvorbehalt ist ein verbreitetes Gestaltungsinstrument zur vorweggenommenen Erbfolge. Für Pflichtteilsberechtigte und deren Anwälte stellt sich die Frage, wie sich ein solcher Vorgang im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB auswirkt – insbesondere, wie der Wert der Immobilie bei der Ergänzungsberechnung berücksichtigt wird und wie der Wert eines Nießbrauchs rechnerisch zu behandeln ist.
Grundsatz: Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Übertragung unter Nießbrauchvorbehalt
Wird ein Grundstück verschenkt und behält sich der Erblasser ein Nießbrauchrecht vor, so liegt eine sogenannte geminderte Schenkung vor. Der nießbrauchbelastete Erwerber erhält nicht das volle wirtschaftliche Eigentum; die Schenkung ist um den Wert des Nießbrauchs reduziert. Für die Pflichtteilsergänzung kommt also nicht der volle Wert der Immobilie in Ansatz, sondern nur der Wert abzüglich des kapitalisierten Nießbrauchs. Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der Schenkung, sofern sich aufgrund des Niederstwertprinzips (vgl. § 2325 Abs. 2 BGB) kein niedrigerer Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls ergibt.
Die Rechtsprechung betont, dass bei einer Übertragung unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs nur der wirtschaftlich entnommene Wert für die Pflichtteilsergänzung relevant ist.
Wertermittlung: Berechnung des Pflichtteilsergänzungswerts bei Nießbrauch
1. Schritt: Ermittlung des Grundstückswerts
Zunächst wird der Verkehrswert (Marktwert) der Immobilie zum Zeitpunkt der Schenkung festgestellt. Im Beispielsfall beträgt dieser 400.000 €.
2. Schritt: Abzug des kapitalisierten Nießbrauchs
Der Wert des vorbehaltenen Nießbrauchs wird auf Grundlage der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten zum Schenkungszeitpunkt kapitalisiert, d.h. der Barwert der Nutzungen (Nettomiete abzüglich etwaiger Kosten) für die voraussichtliche Laufzeit errechnet. Nach herrschender Meinung und BGH sind hierbei grundsätzlich die Sterbetafeln und rechnungsaktuell anzuwendenden Kapitalisierungsfaktoren maßgeblich. Von diesem Barwert sind wiederum etwaige wertmindernde Übernahmen, wie Instandhaltungspflichten des Nießbrauchers, ebenfalls abzuziehen.
Rechenbeispiel:
- Verkehrswert der Immobilie: 400.000 €
- Kapitalisierter Nießbrauchswert (rechnerisch): z.B. 130.000 € (ergibt sich aus den Faktoren: mutmaßliche Jahresnutzung x Kapitalisierungsfaktor entsprechend der Restlebenserwartung des Nießbrauchers).
Maßgeblicher Wert für die Pflichtteilsergänzung:
400.000 € (Verkehrswert) abzgl. 130.000 € (Nießbrauchswert) = 270.000 €
Auch wenn besondere Abreden bestanden, etwa die Übernahme außergewöhnlicher Kosten durch den Nießbraucher, wird dies gutachterlich auf den Kapitalwert des Nießbrauchs mindernd angerechnet.
3. Schritt: Inflationsbereinigung
Nach der aktuellen Rechtslage muss der Wert zum Schenkungszeitpunkt auf den Erbfall hin inflationsbereinigt werden, um keine Scheingewinne oder Verluste für den Pflichtteilsberechtigten zu konstruieren.
4. Schritt: Niederstwertprinzip
Sowohl der (inflationsbereinigte) Wert aus dem Schenkungszeitpunkt als auch der Wert der Immobilie zum Erbfall (dann lasten- und nießbrauchsfrei!) sind zu ermitteln. Der niedrigere Wert ist für die Pflichtteilsergänzung maßgeblich. Wenn die Immobilie zum Erbfall, etwa durch Wertverfall, weniger wert ist, ist dieser Wert heranzuziehen und der Nießbrauch wird dann nicht mehr abgezogen, weil er durch den Erbfall erloschen ist.
Besonderheiten bei der 10-Jahresfrist (§ 2325 Abs. 3 BGB)
Ein spezieller Aspekt gilt für die Abschmelzungsregel: Soweit der Schenker sich den Nießbrauch vollständig und umfassend vorbehalten hat (also die weitere Nutzungsmöglichkeit nicht verliert), beginnt die 10-Jahresfrist für die vollständige Abschmelzung grundsätzlich erst mit dem Erlöschen des Nießbrauchs, also regelmäßig mit dem Tod des Erblassers. Das schützt pflichtteilsberechtigte Angehörige davor, durch die Immobilienübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt von der Pflichtteilsergänzung ausgeschlossen zu werden.
Fazit zum Beispielsfall
Im Beispielsfall (Immobilienwert 400.000 €; Nießbrauchwert 130.000 €) und vollständiger Nießbrauch bis zum Lebensende des Erblassers wird als Ergänzungswert 270.000 € (ohne weitere Belastungen, inflationsbereinigt) zum Nachlass hinzugerechnet.
Erst mit dem Tod des Erblassers erlischt der Nießbrauch und das Grundstück ist vollständig beim Beschenkten angekommen. Erst jetztbeginnt die Frist nach § 2325 Abs. 3 BGB, hat aber für die Abschmelzung keine Bedeutung mehr.
Soll also eine Immobilie mit dem Zweck übertragen werden, den Pflichtteilsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten zu reduzieren, so ist zwingend darauf zu achten, dass kein vollständiger Nießbrauch für das Übertragungsobjekt vereinbart wird, um neben der Belastung auch die Abschmelzung als Reduktionsfaktor zu berücksichtigen.
Pflichtteilsberechtigte können daher gegenüber nießbrauchbelasteten Schenkungen einen vollen Ergänzungsanspruch haben, solange der Erblasser bis zum Tod den Genuss nicht vollständig verliert. Dies ist im Rahmen der Nachlassplanung zu berücksichtigen, wenn der Wille des Erblassers gerade darin besteht, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Eine fehlerhafte Umsetzung in der notariellen Urkunde geht zugunsten des Pflichtteilsberechtigten und zu Lasten der Erben.
(eingestellt am 15.10.2025)
Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten
