Grundpfandrechte zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen sind eintragungsfähig
Die Antragstellerin war Vorerbin ihrer im Jahr 2003 verstorbenen Mutter. Als Nacherben waren im Erbschein die Kinder der Antragstellerin und ersatzweise deren Geschwister bestimmt. Obwohl die Antragstellerin im Jahr 2006 kinderlos war, wurde auf ihrem eigenen, nicht zum Nachlass gehörenden Grundstück eine brieflose Grundschuld über 187.000 € zugunsten der „Nacherben“ eingetragen. Später beantragte sie unter Vorlage der Löschungsbewilligungen ihrer Geschwister und einer eidesstattlichen Versicherung, keine leiblichen oder adoptierten Kinder zu haben, die Löschung der Grundschuld. Das Grundbuchamt verlangte zusätzlich die Bewilligung eines für etwaige unbekannte Nacherben zu bestellenden Pflegers. Nachdem Amtsgericht und Oberlandesgericht den Löschungsantrag zurückgewiesen hatten, blieb auch die Rechtsbeschwerde erfolglos.
Der Bundesgerichtshof hatte zunächst zu klären, ob ein noch nicht gezeugter Mensch überhaupt Inhaber eines Grundpfandrechts sein kann. Zwar beginnt die Rechtsfähigkeit nach § 1 BGB grundsätzlich erst mit der Vollendung der Geburt. Das Gesetz erkennt dem noch nicht gezeugten Nachkommen jedoch in verschiedenen Konstellationen bereits vor der Geburt eine durch die Lebendgeburt bedingte, unentziehbare Rechtsposition zu, etwa als Nacherbe, Vermächtnisnehmer oder durch einen Vertrag zugunsten Dritter. Diese Rechtspositionen müssen bereits vor der Geburt gesichert werden können.
Der Senat entschied deshalb, dass eine noch nicht gezeugte Person Inhaberin eines durch ihre Lebendgeburt bedingten Grundpfandrechts sein und ein solches erwerben kann. Dies gilt nicht nur für eine Hypothek, sondern auch für eine forderungsunabhängige Grundschuld. Erforderliche Willenserklärungen können durch einen gemäß § 1882 BGB zu bestellenden Pfleger abgegeben oder entgegengenommen werden. Praktische Schwierigkeiten, insbesondere eine länger andauernde Belastung des Grundstücks, stehen der Eintragungsfähigkeit nicht entgegen.
Die Eintragung war zudem hinreichend bestimmt, weil die künftigen Berechtigten durch die Bezeichnung als „Kinder“ der Antragstellerin individualisierbar waren. Eine Löschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO schied daher aus. Ebenso war die Grundbuchunrichtigkeit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht nachgewiesen. Es blieb insbesondere die Möglichkeit einer späteren Adoption bestehen. Für die vollständige Löschung bedurfte es folglich neben der Zustimmung der Ersatznacherben auch der Löschungsbewilligung der unbekannten Nacherben, vertreten durch einen Pfleger mit gerichtlicher Genehmigung.
BGH, Az.: V ZB 48/24, Beschluss vom 26.06.2025, eingestellt am 14.10.2026 von Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten
