Vertragserbe bei Änderungsvorbehalt im Erbvertrag – keine rückwirkende Begründung der geschützten Erberwartung
Die Klägerin war die adoptierte Tochter und zugleich Nichte der Erblasserin. Die Erblasserin hatte im Jahr 1965 gemeinsam mit ihrer Schwester einen notariellen Erbverzichts- und Erbvertrag geschlossen. Darin setzten sich die beiden kinderlosen Schwestern für den Fall, dass eine von ihnen ohne eheliche Abkömmlinge versterben sollte, gegenseitig zu Erbinnen ein. Als Ersatzerben waren die ehelichen Abkömmlinge der jeweils überlebenden Schwester vorgesehen. Zugleich enthielt der Vertrag einen Änderungsvorbehalt, der es jeder Schwester ermöglichen sollte, anstelle der anderen Schwester deren eheliche Abkömmlinge als Erben einzusetzen.

Die Erblasserin errichtete 2017 ein notarielles Testament, in dem sie die Klägerin zur Alleinerbin einsetzte. Die Klägerin leitete daraus ihre Stellung als Vertragserbin und einen Anspruch aus § 2287 BGB wegen einer beeinträchtigenden Schenkung der Erblasserin an eine Stiftung her. Das Landgericht wies die Klage ab. Es stellte darauf ab, dass die Klägerin nicht aufgrund des Erbvertrags, sondern erst aufgrund des späteren Testaments zur Erbin berufen worden sei. Bei Abschluss des Erbvertrags sei sie zudem noch nicht geboren gewesen; außerdem sei zu diesem Zeitpunkt offen gewesen, ob und in welcher Weise die Erblasserin den Änderungsvorbehalt ausüben werde.

Das Oberlandesgericht Schleswig bestätigte im Ergebnis die Klageabweisung. Der Änderungsvorbehalt ermögliche zwar grundsätzlich die Änderung der ursprünglich vertraglich vorgesehenen Erbfolge. Er begründe jedoch keine rückwirkende Vertragserbenstellung derjenigen Person, die erst durch die spätere Ausübung des Vorbehalts zur Erbin bestimmt werde. Die Klägerin sei daher allenfalls ab ihrer testamentarischen Einsetzung im Jahr 2017 als Erbin geschützt. Vor diesem Zeitpunkt habe sie keine geschützte Erberwartung besessen; insbesondere könne sie keinen Anspruch aus § 2287 BGB wegen früherer lebzeitiger Vermögensübertragungen geltend machen.

Der Senat hob zugleich hervor, dass die zentrale Rechtsfrage, wie der Begriff des Vertragserben bei einem Änderungsvorbehalt auszulegen sei, grundsätzliche Bedeutung für die notarielle Gestaltungspraxis habe. Die Revision wurde deshalb zugelassen. Die Entscheidung grenzt damit den originär durch den Erbvertrag Bedachten von dem erst aufgrund eines Änderungsvorbehalts testamentarisch eingesetzten Erben ab. Ein Änderungsvorbehalt lockert die erbvertragliche Bindung in seinem sachlichen Umfang; er führt aber nicht dazu, dass der später ausgewählte Erbe rückwirkend die Rechtsstellung eines Vertragserben erhält. Diese Auslegung steht im Spannungsverhältnis zu der weitergehenden Auffassung, wonach auch ein im Erbvertrag nur als möglicher Ersatzerbe bestimmter Dritter bereits Vertragserbenstellung erlangen könne.
OLG Schleswig, Az.: 3 U 20/25, urteil vom 09.12.2025, eingestellt am 01.11.2026 von Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten