Keine Steuerbefreiung für das Familienheim bei verspätetem Einzug
Der Kläger erbte nach dem Tod des Erblassers am 1. August 2021 eine Doppelhaushälfte. Er begehrte für diesen Erwerb die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer auf 44.500 € fest und versagte die Steuervergünstigung, weil der Kläger die geerbte Immobilie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums selbst bezogen hatte. Gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung erhob der Kläger Klage zum Finanzgericht München.
Zur Begründung trug der Kläger vor, das Objekt habe sich in einem erheblich renovierungsbedürftigen Zustand befunden. Er habe zunächst in Eigenleistung Styroporplatten, Tapeten und Fußböden entfernt. Wegen einer beruflichen Sechstagewoche, einer Urlaubssperre von April bis Oktober, der Betreuung des Sohnes seiner erkrankten Stieftochter sowie begrenzter finanzieller Mittel hätten sich die Sanierungsarbeiten jedoch verzögert. Erst im März 2023 habe er ein Darlehen über 50.000 € zur Finanzierung der Umbaukosten erhalten. Zusätzlich seien ab November 2022 erhebliche Wasserschäden aufgetreten. Der Einzug erfolgte schließlich im April 2024, mithin 32 Monate nach dem Erbfall.
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt. Regelmäßig gilt hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall. Ein späterer Einzug kann zwar unschädlich sein; dann muss der Erwerber jedoch substantiiert darlegen und glaubhaft machen, wann er sich zur Selbstnutzung entschlossen hat, weshalb ein früherer Einzug nicht möglich war und dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Diese Voraussetzungen sah das Gericht nicht als erfüllt an. Der Kläger hatte weder einen nachvollziehbaren Zeit- oder Sanierungsplan noch hinreichende Nachweise über Eigenleistungen, Handwerkerbeauftragungen oder eine angemessene Förderung des Baufortschritts vorgelegt. Nach Auffassung des Gerichts war die Finanzierung der umfangreichen Umbaumaßnahmen zunächst nicht gesichert. Die beruflichen und finanziellen Belastungen sowie die familiären Betreuungsleistungen seien zwar nachvollziehbar, stellten jedoch keine zwingenden, vom Kläger nicht zu vertretenden Hinderungsgründe dar. Die später eingetretenen Wasserschäden konnten die bereits zuvor eingetretene unangemessene Verzögerung nicht mehr kompensieren.
FG München, Az.: 4 K 1677/24, Urteil vom 08.01.2026, eingestellt am 08.11.2026 von Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten
